Satzung & FC Bundestag

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Enthält die Satzung eines Vereins eine Aufnahmeklausel, kann diese durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht abbedungen werden. So gesehen vom Landgericht Berlin (LG) im Fall des FC Bundestag.

Quelle   LG Berlin, Urteil 11.03.2025 [Aktenzeichen 85 O 64/24].
               LG Berlin, Pressemitteilung 11.03.2025.

Beschluss der Mitgliederversammlung entfaltet keine Satzungsdurchbrechung

Gemäß Vereinssatzung kann jede Person Mitglied werden, die aktuell oder früher dem Deutschen Bundestag angehörte oder in sonstiger Weise einen unmittelbaren Bezug zum Bundestag oder zum Verein hat.

Die Mitgliederversammlung wollte diese Regelung dergestalt abändern, dass eine Vereinsmitgliedschaft nicht mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in der AfD vereinbar ist. Hiergegen richtete sich die Klage einiger Vereinsmitglieder, die selbst Mitglied der AfD sind.

Das Landgericht Berlin gab den klagenden Mitgliedern recht und erklärte den Beschluss der Mitgliederversammlung für unwirksam, da dieser nach Auffassung der Kammer gegen die Satzung verstößt und somit einen sog. satzungsdurchbrechenden Beschluss darstellt.

Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung würde die grundlegende Entscheidung darüber verändert, wer grundsätzlich Mitglied im FC Bundestag werden kann. Hierdurch wird der wesentliche Inhalt der Satzung, die gemäß § 25 BGB auch als Vereinsverfassung bezeichnet wird, geändert. Mitglieder mussten demnach beim Vereinseintritt nicht mit einer derartigen Änderung rechnen.

Insbesondere entfaltet die Abweichung von der Satzung dauerhafte Wirkung gegenüber den Mitgliedern und stellt keine punktuelle, mit satzungsändernder Mehrheit zulässige Ausnahme dar.

Praxistipp   Im Rahmen der Vereinsautonomie obliegt es dem Verein, wer aufgenommen werden soll. Regelmäßig besteht hierzu eine für den Verein bindende entsprechende Satzungsregelung.

Sollen die Bedingungen zur Aufnahme neu gefasst werden, ist hierzu eine Satzungsänderung mit entsprechendem Beschluss erforderlich.