Rücklagen & Betriebsmittelrücklage nach Einnahmenhöhe
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Zu den zweckgebundenen Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören auch Betriebsmittelrücklagen in ideellem Bereich und Zweckbetrieb. Sie dienen dazu, periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) zu finanzieren und so den Mittelbedarf für eine angemessene Zeitperiode sicherzustellen (AEAO Ziffer 4 zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Quelle Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 18.02.2025 [Aktenzeichen 42-S 0182-7].
Höhe der Betriebsmittelrücklagen richtet sich nach den Einnahmen
Die Berechnung der Höhe der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt. Die zulässige Zeitspanne (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab.
Darauf weist das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einer aktuellen Verwaltungsanweisung zum Thema Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften hin.
Die Bildung von Betriebsmittelrücklagen ist eine prognostische Entscheidung zur Liquiditätssicherung. Sie kann also nicht allein mit Hinweis auf die laufenden Kosten begründet werden. Vielmehr müssen im Jahresverlauf Schwankungen bei den Einnahmen bestehen, die die Rücklage erforderlich machen, um die laufenden Kosten zu decken.
Hinweis Wegen des Prognosecharakters werden Betriebsmittelrücklagen oft genutzt, um Mittelüberhänge gemeinnützigkeitskonform darzustellen. Das ist aber nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich ist es aber einen Versuch wert, weil die Finanzämter hier zunächst eine Frist zur Auflösung der Rücklage setzen, bevor sie Sanktionen ergreifen.