Rentner & Befristete Beschäftigung 2026
Datum:
Seit dem 01.01.2026 gilt gem. § 41 Abs. 2 SGB VI: Das sog. „Vorbeschäftigungsverbot“ aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG findet keine Anwendung auf Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, sofern
- die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eingehalten werden (also Gesamtbefristungsdauer von bis zu 2 Jahren bei höchstens 3-maliger Verlängerung innerhalb dieser Grenze) und
- mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von insgesamt 8 Jahren und/oder eine Anzahl von höchstens 12 befristeten Arbeitsverhältnissen nicht überschritten werden.
Diese Neuregelung ermöglicht es, Mitarbeitende, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, sachgrundlos befristet zu beschäftigen, auch wenn sie zuvor schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren.
Quelle Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ("Rentenpaket 2025").