Register & Ex-Vorstände

Datum:

Eingetragene Vereine unterliegen einem Registerzwang. Das heißt, dass unter anderem Angaben zu den Vorstandsmitgliedern im Vereinsregister verzeichnet sind. Aufgenommen wird dort sowohl der Umstand, dass die Person ein Vorstandsamt wahrnimmt, als auch ihr Name und Geburtsdatum. Diese Eintragungen werden selbst nach dem Ausscheiden aus dem Amt beibehalten. Dass dies auch unter der Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO) gilt, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt.

Quelle   OLG Köln, Beschluss 03.05.2023 [Aktenzeichen 2 Wx 56/23].

Eintragungen im Vereinsregister sind datenschutzkonform

Ein bereits 2004 ausgeschiedener Vereinsvorstand war nicht damit einverstanden, dass sein vollständiger Name, die Dauer seiner Vorstands­tätigkeit und sein Geburtsdatum im Vereinsregister - und damit über das Internet frei verfügbar - genannt wurden. Er berief sich auf ein vermeintlich bestehendes Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen im Vereinsregister.

Hinweis   Unter www.handelsregister.de können die Angaben im Vereinsregister kostenfrei eingesehen werden.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, da die Eintragungen und die Löschung des Betroffenen durch bloße „Rötung“ nach seinem Ausscheiden nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Der Einwand des ehemaligen Vorstandsmitglieds, dass europäisches Recht vorrangig sei, überzeugte das OLG nicht. Die DSGVO habe dem nationalen Gesetzgeber Regelungsinhalte belassen. Davon habe Deutschland Gebrauch gemacht, da bei Eintragungen im Vereinsregister der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung gelte, die den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bilde. Sollten Eintragungen über einen längeren Zeitraum nicht einsehbar sein, würde das dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung widersprechen.

Auch der Hinweis des ehemaligen Vorstandsmitglieds, dass seine Daten nicht mehr erforderlich seien, weil er schon im Jahr 2004 aus dem Vorstandsamt ausgeschieden sei, verhalf seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es sei gerade Folge der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte Eintragungen aus dem Register ersichtlich seien; dieser Umstand werde durch „Rötung“ gekennzeichnet. Aus dem Register müsse nicht nur die jeweils aktuelle Situation, z.B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse, ersichtlich sein, sondern auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse. Diese könnten im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein.

Hinweis   Das OLG hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.