Rechnungslegungspflichten & Girocard

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Warum der Einsatz einer Girocard auf Vorstandsmitglieder beschränkt sein sollte, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG). Der klagende Verein ist (auch) in der zweiten Instanz gescheitert. Er hatte versucht, von einem Übungsleiter Auskunft über verschiedene Barabhebungen vom Vereinskonto zu erhalten, und wollte Beträge, deren Verwendung sich nicht aufklären ließ, erstattet bekommen.

Quelle OLG Karlsruhe, Urteil 21.05.2024 [Aktenzeichen 19 U 121/23].

Achten Sie darauf, dass die Girocard allein beim Vorstand bleibt!

Insgesamt ging es um knapp 6.000 €, die nicht ordnungsgemäß verbucht worden waren. Der Übungsleiter bestritt, diese Abhebungen vorgenommen zu haben, gab jedoch an, die Girocard immer wieder von einem Vorstandsmitglied erhalten zu haben, um für den Verein anfallende Kosten auf Wettkämpfen zu bestreiten. Der Verein leugnete, dass sich die Karte jemals im Besitz seines damaligen Vorsitzenden befunden habe.

Laut OLG hat der Verein gegen den Übungsleiter keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Denn der Verein konnte nicht nachweisen, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande gekommen war.

Hinweis   Dagegen besteht bei Vorstandsmitgliedern ein gesetzlicher Anspruch des Vereins auf Rechnungslegung.

Für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses hätte der Verein beweisen müssen, dass die Bank die Karte samt PIN direkt an den Übungsleiter übersandt hatte, damit dieser „im Auftrag des Vereins“ Geschäfte tätigen konnte. Diesen Nachweis konnte der Verein jedoch nicht erbringen, da es bei der Bank keine Aufzeichnungen gab, an wen die Girocard übersandt worden war.