Prozesskostenhilfe & Nachweispflichten

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Einen Prozess zu führen kann ins Geld gehen. Mittellose Vereine können unter engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Der Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und an der Rechtsverfolgung muss ein allgemeines Interesse bestehen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Mitglieder die Kosten nicht tragen können. Gemeinnützigkeit allein reicht nicht aus. Wie hoch die Hürden für Vereine sind, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (OLG).

Quelle OLG Frankfurt/Main, Urteil 21.11.2025 [Aktenzeichen 2 U 111/25].

Wann haben Vereine Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Ein kleiner Theaterverein hatte seinen Vermieter verklagt, weil er aufgrund der mangelhaften Mietsache keine Aufführungen habe durchführen können. Für das Berufungsverfahren beantragte er Prozesskostenhilfe. Eigene Mittel habe er nicht, weder durch Spenden noch durch einen Bankkredit, um die Prozesskosten zu tragen. Auch die Mitglieder könnten nichts beisteuern.

Das OLG hat seinen Antrag abgelehnt. Ein Verein habe erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen, um seine wirtschaftliche Bedürftigkeit zu dokumentieren. Dazu müsse er belegen, welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite (Erhöhung bzw. Erhebung von Beiträgen, Spendenaufruf zur Finanzierung des Rechtsstreits) er genutzt habe. Regelmäßig sei die Aufstellung des konkreten Beitrags- und des Spendenaufkommens ebenso wie eine Aufstellung der Mitglieder mit Belegen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich.

Zudem müsse ein allgemeines Interesse bestehen. Davon sei aber nur auszugehen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (z.B. bei einem drohenden Verlust zahlreicher Arbeitsplätze oder der Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern). Das sei hier nicht der Fall.