Praxisfall & Zuwendungen an Mitglieder

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Zuwendungen an Mitglieder werden bei Vereinen meist nur bezogen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins betrachtet. Bleiben sie aber nicht in einem geringfügigen Rahmen, wie er bei der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich ist, hat das steuerliche Folgen je nach Fall für den Verein und auch für die Mitglieder. Dieser Beitrag zeigt deshalb die ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen für den Verein auf.

Die vier möglichen Fallgestaltungen

Ob und welche steuerlichen Folgen beim Verein entstehen, hängt von Art und Umfang der Zuwendungen an die Mitglieder ab und ob ihnen Beitragszahlungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Hier gilt:

1. Geringe Zuwendungen im Rahmen der Mitgliederpflege führen zu keinen steuerlichen Folgen.

2. Erbringt der Verein regelmäßig Leistungen an die Mitglieder, wird der Mitgliedsbeitrag (anteilig) als „unechter“ Beitrag behandelt. Die Beiträge sind dann beim Verein gewerbliche Einkünfte, die Leistungen an die Mitglieder Umsatzerlöse.

3. Stehen den Leistungen keine entsprechenden Beitragszahlungen der Mitglieder gegenüber, liegen beim Verein verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor. Die steuerlichen Folgen hängen dann davon ab, welchem steuerlichen Bereich die Zuwendungen zuzuordnen sind.

4. Im Einzelfall können Leistungen an die Mitglieder über ein steuerliches Einlagenkonto verrechnet werden. Die „Mitgliedsbeiträge“ sind dann Einlagen, die Leistungen an die Mitglieder steuerfreie Ausschüttungen.

Grundsatz: Zuwendungen fallen nicht unter Schenkungssteuerrecht

Grundsätzlich nicht möglich ist es, Zuwendungen an Mitglieder als Schenkungen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu behandeln. Zwischen Verein und Mitglied besteht nämlich eine gesellschaftsrechtliche Beziehung. Es handelt sich dann um keine freigebigen Zuwendungen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, Urteil vom 30.01.2013, Az. II R 6/12).

Für Gewinnausschüttungen gilt das unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden. Sie haben daher ausschließlich ertragssteuerrechtliche keine schenkungssteuerrechtlichen Folgen.

Unterschiedliche steuerliche Folgen

Für die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen beim Verein kommt es insbesondere darauf an, ob diese dem ideellen Bereich oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Getrennt davon betrachtet werden müssen die steuerlichen Folgen für die Mitglieder. So folgt z. B. aus der Behandlung der Zuwendungen beim Verein als vGA nicht zwingend, dass sie bei Mitgliedern Kapitalerträge darstellen.

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