Praxisfall & Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

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Verluste bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ein Thema, das gemeinnützige Einrichtungen immer wieder beschäftigt. Meist steht dabei der mögliche Verlust der Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Es gibt aber noch weitere spezielle Fragen. Etwa, wie Verlustvorträge zu behandeln sind oder ob es möglich ist, Betriebe trotz Dauerverlusten weiterzuführen. Lernen Sie nachfolgend die Antworten kennen.

Wie geht man mitVerlusten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben richtig um?

Ausgangspunkt: Der Mittelbindungsgrundsatz

Verluste außerhalb des satzungsbezogenen steuerbegünstigten Bereichs (also in Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) sind nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit. Das entspricht dem Mittelbindungsgrundsatz des § 55 Abs. 1 AO. Er gibt vor, dass die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen.

Verluste im nicht begünstigten Bereich werden nach dieser Auffassung durch Mittel der steuerbegünstigten Sphäre ausgeglichen. Dabei kommt es nicht auf einen Liquiditätsabfluss an, sondern auf eine Minderung des Gesamtvermögens. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Verlust schädlich ist.

Beispiel > Verluste durch Abschreibungen    Das gilt z. B. für Verluste, die durch Abschreibungen auf ausschließlich im steuerpflichtigen Bereich genutzte Anlagegüter entstehen. Der Mittelabfluss ist hier bereits durch die Anschaffung entstanden. Das ist zunächst unschädlich, soweit dafür keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt wurden, weil die Mittel insoweit erhalten blieben und durch später erzielte Überschüsse der steuerbegünstigten Sphäre wieder zugeführt werden. Durch Verluste aus Abschreibungen (also einer Minderung des Werts der Anlagegüter) gehen sie aber tatsächlich verloren.

Durch Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden zweckgebundene Mittel und zweckgebunden sind alle Mittel des Vereins zweckfremd aufgezehrt. Das verstößt gegen den Mittelbindungsgrundsatz es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Allerdings duldet die Finanzverwaltung hier eine Reihe von Ausnahmen.

 

Ab welcher Höhe ist ein Verlust schädlich?

Eine bestimmte Grenze, bis zu den Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unschädlich für die Gemeinnützigkeit, gibt es nicht. Rechtsprechung und Finanzverwaltung heben bei der Frage nicht auf die Höhe des Verlustes ab, sondern auf seine Ursache und einen möglichen Verlustausgleich durch Gewinn früherer oder späterer Perioden.

Der BFH hat die Zulässigkeit eines Verlustausgleichs aus zweckgebundenen Mitteln sehr streng gefasst (Beschluss vom 01.07.2009, Az. I R 6/08). Er vertritt hier die Auffassung, dass ein Ausgleich von Verlusten nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot ist, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft im Folgejahr dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt.

PRAXISTIPP   Schon aus dieser Vorgabe ergibt sich aber, dass sehr geringe Verluste kein Problem darstellen können, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Folgejahr wieder Überschüsse erzielen.

In einem späteren Fall hat der BFH das weniger grundsätzlich gesehen. Er benennt hier den Einwand, man könne gemeinnützigen Körperschaften nicht auf der einen Seite wirtschaftliche Betätigungen zur Mittelbeschaffung gestatten, ihnen gleichzeitig aber die Erwirtschaftung von Verlusten strikt verbieten. Im behandelten Fall war das aber für den BFH ohne Bedeutung, weil der betreffende Verein in vier von fünf Jahren mit seinem Vereinslokal einen erheblichen Verlust erzielt hatte. Der Verein hatte den Betrieb zudem fortgesetzt, obwohl mit der bestehenden Struktur des Gaststättenangebots mit keinen Überschüssen mehr zu rechnen war.

Wichtig Es sind also vor allem Dauerverluste, die die Gemeinnützigkeit gefährden.

 

Umsatzfreigrenze spielt keine Rolle

Dass der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wegen Unterschreitung der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro nicht steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle (BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az. I R 6/08). Die Umsatzfreigrenze hat nur zur Folge, dass der Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ändert auch in den Jahren, in denen die Besteuerungsgrenze unterschritten wird, seinen Charakter nicht. Er bleibt also der nicht zweckbezogenen Sphäre zugeordnet. Mit dem Verlustausgleich besteht also auch in diesem Fall ein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

 

Bagatellvorbehalt

In einer neueren Entscheidung vertritt der BFH (allerdings bezogen auf überhöhte Vergütungen) bezüglich Mittelfehlverwendungen eine andere Auffassung: Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17). Dieser „Bagatellvorbehalt“ muss grundsätzlich auch bei kleineren Verlusten in der nicht-begünstigten Steuersphäre gelten.

 

Finanzverwaltung ist weniger streng als BFH

Die Finanzverwaltung behandelt Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weniger streng als der BFH. Zunächst benennt sie eine Reihe von Ausnahmen, bei denen ein Verlust unschädlich sein soll. Die gehen über die vom BFH genannten Fälle hinaus.

Die Finanzverwaltung argumentiert, dass steuerbegünstigte Körperschaften steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe regelmäßig nur unterhalten, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Es kann deshalb unterstellt werden, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen (AEAO, Ziff. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Wie wird der Verlust ermittelt?

Rechtsprechung und Finanzverwaltung sind sich darüber einig, dass für das Vorliegen eines Verlustes das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschlaggebend ist (AEAO, Ziff. 4 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; BFH, Urteil vom 14.12.2023, Az. V R 28/21; FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).

Wichtig   Der BFH hat diese Auffassung aber relativiert. Danach kann ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung auch dann gefährden, wenn seine Verluste dauerhaft durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 14.12.2023, Az. V R 28/21). Verluste in einzelnen Betrieben können also im Entstehungsjahr mit Gewinnen aus anderen Betrieben verrechnet werden. Nur wenn nach der Saldierung noch eine Unterdeckung bleibt, liegt ein Ausgleich des Verlustes durch Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs vor. Grundsätzlich führt das im Jahr der Verlusterzielung zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit.

Für jeden einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der keinen Zweckbetrieb darstellt, muss der Gewinn getrennt ermittelt werden. Dabei dürfen nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Es müssen also die betrieblich veranlassten Aufwendungen von den Aufwendungen für den steuerbegünstigten Bereich abgegrenzt werden.

Voll dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können alle Aufwendungen, die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst wurden. Das sind alle Aufwendungen, die ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht angefallen oder anteilig geringer gewesen wären. Für die Zuordnung von Aufwendungen, die sowohl mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch mit dem steuerbegünstigten Bereich zusammenhängen (gemischte Aufwendungen), muss eine Aufteilung vorgenommen werden.

PRAXISTIPP   Typischerweise gehören zu den gemischten Aufwendungen Gemeinkosten wie Mieten, Gehälter, Versicherungen, aber auch Abschreibungen auf gemischt genutzte Anlagegüter. Hier können Sie in einem gewissen Rahmen durch einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel das Ergebnis günstiger „rechnen“.

 

Verluste sind in Grenzen tolerabel

Wie oben gezeigt sind Verluste in Mittelbeschaffungsbetrieben grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Das kann aber nicht in allen Fällen gelten. Das liegt u. a. daran, dass jede wirtschaftliche Betätigung auch wirtschaftliche Risiken enthält, die im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden können.

Das entspricht auch der Ansicht der Finanzverwaltung. Da steuerbegünstigte Körperschaften steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe regelmäßig nur unterhalten, um zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen, müssen Verluste in bestimmtem Umfang toleriert werden (AEAO, Ziff. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Verluste bei Verstößen gegen das Selbstlosigkeitsgebot

Daraus folgt aber auch, dass Verluste strenger bewertet werden müssen, die aus Tätigkeiten resultieren, bei denen nicht die Mittelbeschaffung im Vordergrund steht. Das gilt insbesondere für Betriebe, die in erster Linie der günstigen Selbstversorgung von Vereinsmitgliedern dienen.

Beispiel   Eine Vereinsgastronomie, die überwiegend von Vereinsmitgliedern besucht wird, macht regelmäßig Verluste, weil sie keine kostendeckenden Preise ansetzt.

Folge: Hier liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor, wenn die Preise nicht marktüblich sind. Unschädlich wären die Verluste nur, wenn sie nicht höher sind als das, was Vereinsmitgliedern als Annehmlichkeiten üblicherweise gewährt werden darf (40/60-Euro-Grenze).

Wichtig   Bei einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot können Verluste auch dann gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn sie durch Überschüsse aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden.

 

Wann sind Verluste unschädlich?

Finanzverwaltung und -gerichte haben aber eine Reihe von Ausnahmen festgelegt, bei denen trotz Verlusten bei zweckfremden Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit nicht entzogen wird. Unschädlich ist demnach

  • 1. ein Verlust, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden,
  • 2. ein Verlust, der durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen oder anderen Gemeinkosten auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist,
  • 3. ein Verlust, der auf einer Fehlkalkulation beruht und innerhalb eines Jahres wieder ausgeglichen wird,
  • 4. Anlaufverluste neu gegründeter Betriebe, wenn diese nach drei Jahren ausgeglichen werden,
  • 5. der Ausgleich eines Verlustes durch ein Darlehen, bei dem Zins und Tilgung der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb trägt.

 

1. Verlustausgleich durch Gewinne der Vorjahre

Ähnlich wie bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können Verluste auch mit Gewinnen der Vorjahre verrechnet werden. Unschädlich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Verlust, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Der Verlustausgleich wird hier als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen angesehen (AEAO Nr. 4 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

Das gilt aber nur bei gelegentlichen Verlusten. Zudem darf der Verlust nicht höher sein als der Gewinn aus den sechs Vorjahren.

Beispiel   Ein gemeinnütziger Sportverein hat mit seiner Gaststätte in den Jahren 2023 und 2024 jeweils einen Gewinn von 30.000 Euro erwirtschaftet. Im Jahr 2025 kommt es zu einem Verlust in Höhe von 40.000 Euro.

Folge: Der Verlust bleibt ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.

Vor allem Dauerverluste sind also ein Problem. Das Finanzamt wird es meist auch tolerieren, wenn zwei Jahre nacheinander Verluste entstehen. Dann muss die Körperschaft aber recht schnell Maßnahmen ergreifen, damit es zu keinen weiteren Verlustjahren kommt.

 

2. Verluste durch anteilige Abschreibungen und Gemeinkosten

Unschädlich für die Steuerbegünstigung ist der Verlust eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Wirtschaftsgut wurde für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teilweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Das Wirtschaftsgut typischerweise technische Anlagen und Immobilien darf dabei aber nicht größer ausgelegt sein als für die Nutzung im steuerbegünstigten Bereich notwendig.
  • Die Körperschaft verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.
  • Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z. B. die Gaststätte in einer Sporthalle).

Diese Regelung der Finanzverwaltung (AEAO, Ziff. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) unterstellt, dass die entsprechenden Anlagen für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft wurden und vorwiegend Überkapazitäten zweckfremd genutzt werden.

Beispiel    Ein Tennisverein hat für 150.000 Euro eine neue Halle gebaut. Zu 20 Prozent nutzt er sie für die Vermietung an Nichtmitglieder (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Aus dieser Vermietung entsteht (bei Berücksichtigung der Abschreibungen) ein Verlust von 1.200 Euro pro Jahr. Dieser Verlust ist unschädlich, weil sich bei einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren (= 7.500 Afa-Rate pro Jahr) und einem davon auf die Vermietung entfallenden Anteil von 20 Prozent (= 1.500 Euro) eine anteilige Abschreibung ergibt, die höher ist als der jährliche Verlust.

Die Preise für die Nutzung mussten aber marktüblich sein. Eine Überdimensionierung wird hier in der Regel nicht bestehen außer die Halle enthält mehr Plätze als der Verein ohne die Vermietung an Nichtmitglieder benötigen würde.

Für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die einen abgrenzbaren Bereich eines Gebäudes bilden und deshalb nicht gemischt genutzt werden, gilt das aber nicht.

Beispiel    Ein Bowling-Verein erzielt mit der Vereinsgaststätte in der Bowlingbahn nachhaltige Verluste.

Folge: Hier können die anteiligen Abschreibungen auf das Gebäude bei diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht zur Minderung des gemeinnützigkeitsschädlichen Verlustes angesetzt werden.

Das gleiche Verfahren bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten gilt auch für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen (z. B. zeitweiliger Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb). Da sich die Kapazitäten in der Regel aber in relativ kurzen Zeiträumen an den Bedarf anpassen lassen, werden sich Dauerverluste anders als bei gemischt genutztem Anlagevermögen so nicht rechtfertigen lassen.

 

3. Verlust durch Fehlkalkulation

Ebenfalls unschädlich ist der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs. Voraussetzung ist, dass

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
  • die Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und
  • die zugeführten Mittel nicht aus zweckgebundenen Mitteln stammen (BFH, Urteil vom 13.11.1996, Az. I R 152/93).

Unabdingbar für den Erhalt der Gemeinnützigkeit ist aber die Rückführung der Mittel. Der BFH hat seine frühere Auffassung (BFH, Urteil vom 02.10.1968, Az. I R 40/68), dass es genügt, wenn der Verein ernsthaft einen Verlustausgleich auf andere Weise versucht hat, ausdrücklich revidiert. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei, dass die Geschäftsführer von gemeinnützigen Einrichtungen sehr oft über keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen und ihre Tätigkeit für die Körperschaft ehrenamtlich ausüben. Verluste aufgrund von Fehlkalkulationen sind daher häufig nicht zu vermeiden. Sie müssen notfalls auch mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs abgedeckt werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden und die Fortführung der steuerbegünstigten Tätigkeiten nicht zu gefährden. Wenn die für den Verlustausgleich eingesetzten Mittel nur zeitweilig dem ideellen Tätigkeitsbereich entzogen werden, kommt es zudem zu keiner den Wettbewerb nachhaltig beeinflussenden Daueralimentation des Nicht-Zweckbetriebs (BFH, Urteil vom 13.11.1996, Az. I R 152/93).

Die Frist von zwölf Monaten für die Zurückführung der Mittel verschafft den Körperschaften ausreichend Zeit, um in einer ordentlichen Mitgliederversammlung die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen und sich die benötigten Mittel zu beschaffen.

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können aus dem Gewinn des (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird, geleistet werden.

Darüber hinaus kann ein solcher Verlust durch folgende Maßnahmen gedeckt werden:

  • Umlagen, die von den Mitgliedern zur Deckung dieser Verluste erhoben werden. Diese Zahlungen sind aber keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Da ein Leistungstausch fehlt, sind sie aber auch nicht umsatzsteuerpflichtig.
  • Zuschüsse von Dritten, die ausdrücklich für die Verlustdeckung gezahlt werden. Damit der Verwendungszweck unstrittig ist, sollte mit dem Zuwendungsgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

 

4. Anlaufverluste

Dass neu gegründete Betriebe in den ersten Jahren oft noch nicht die Gewinnzone erreichen, ist eine betriebswirtschaftliche Binsenweisheit. Entsprechend vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass beim Aufbau eines neuen Betriebs eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für die Steuerbegünstigung ist, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war (AEAO Nr. 8 zur § 55 Abs. 1 Nr. 1).

Dieser Auffassung folgt auch der BFH (Beschluss vom 01.07.2009, Az. I R 6/08). Er begründet das damit, dass steuerbegünstigte Körperschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Das folge aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG und § 64 AO.

Der BFH hat aber klargestellt, dass diese Anlaufverluste nur aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln gedeckt werden dürfen. Er folgt damit der Logik, dass Mittel, die nicht zeitnah zu verwenden sind, langfristig von der zweckgebundenen Verwendung freigestellt sind. Es spielt dann keine Rolle, ob sie lediglich zweckfremd investiert sind oder dort zunächst verloren gehen und dann durch entsprechenden Gewinn wieder verfügbar werden.

Gemeinnützige Körperschaften müssen so die Vorgabe der Finanzverwaltung aber in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel zuführen, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen (AEAO Nr. 8 zur § 55 Abs. 1 Nr. 1). Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass im Einzelfall auch Anlaufverluste über mehr als drei Jahre geduldet werden. Das erscheint praxisnah, weil es widersinnig wäre, Betriebe auflösen zu müssen, die zwar nicht schnell genug, aber absehbar in die Gewinnzone kommen. Zumal das mit weiteren Verlusten verbunden sein wird. Allerdings lässt sich aus der Regelung auch ableiten, dass Betriebe nicht begonnen werden dürfen, wenn sie voraussichtlich eine Anlaufzeit von mehr als drei Jahren benötigten.

Wichtig   Ist nach drei Jahren nach Beginn der entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht absehbar, wann Gewinne erwirtschaftet werden, muss der Betrieb in der Regel eingestellt werden.

 

5. Verlustausgleich durch betriebliches Darlehen

Möglich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch ein Verlustausgleich durch ein betriebliches Darlehen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (AEAO Nr. 7 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Statt durch Mittel des ideellen Bereichs, die entsprechend rückgeführt werden müssen, wird der Verlust hier also durch Fremdkapital finanziert. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist das aber nur, wenn Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden.

Alternativ können bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel durch ein Darlehen, das dem Betrieb zugeordnet wird, an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Das muss innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres geschehen.

Zur Besicherung solcher Darlehen darf auch das Vermögen des steuerbegünstigten Bereichs mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen belastet werden (z. B. Grundschuld auf einer Sporthalle). Die Eintragung einer Grundschuld so die Finanzverwaltung bedeutet nämlich noch nicht, dass das belastete Vermögen für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet worden ist (AEAO Nr. 7 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

Problematisch wird es natürlich, wenn der Verein das Darlehen nicht mehr bedienen kann und die kreditgebende Bank die Besicherung in Anspruch nimmt. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung nicht geäußert.

 

Problemfall in Kauf genommene Dauerverluste

In der Regel liegt es in Ihrem Eigeninteresse, in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Dauerverluste zu verhindern. Das gilt aber nicht immer. Ein klassischer Fall sind Vereinsgastronomien, die vor allem aus dem Grund betrieben werden, um den Standort attraktiver zu machen.

Beispiel   Ein Tennisverein hat seine Anlagen, die er an Mitglieder und Dritte vermietet, in einem städtischen Randgebiet. Gäste für das Lokal außerhalb der eigenen Nutzer sind hier kaum zu gewinnen, weswegen die Gastronomie keine Kostendeckung erzielt. Der Verein möchte das Lokal aber weiter betreiben, weil er befürchtet, sonst auch Nutzer der Sportanlage zu verlieren.

Dieses Argument wird beim Finanzamt wohl nicht verfangen. Dauerverluste sind nur dann unschädlich, wenn sie mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können. Im Fall des Tennisvereins kämen dafür insbesondere die Nutzungsgebühren der Nichtmitglieder in Frage.

FAZIT   Aus den verschiedenen Regelungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung lässt sich der Eindruck gewinnen, als sei Ihre gemeinnützige Einrichtung mit Ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr oder weniger zum Erfolg verdammt bei Strafe des Verlustes der Gemeinnützigkeit. Tatsächlich zeigt aber die Praxis, dass der Entzug der Gemeinnützigkeit aus diesem Grund die seltene Ausnahme ist. Die Empfehlung lautet: Bei Dauerverlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rechtzeitig mit dem Finanzamt in Kontakt treten und mit ihm eine Lösung entwickeln. Wir stehen Ihnen dafür gerne beratend zur Verfügung.