Praxisfall & Vereinsbeitritt durch einseitige Erklärung

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Die Satzung unseres Vereins regelt zur Aufnahme von Mitgliedern lediglich, dass „der Vorstand dafür zuständig“ ist. Nun behauptet der Geschäftsführer eines Vereins, der bei unserem Verein Mitglied ist, er sei auch selbst Mitglied, weil die Satzung kein Aufnahmeverfahren vorsieht und er unwidersprochen an der letzten Mitgliederversammlung teilgenommen habe. Hat er Recht?

Vereinsbeitritt durch einseitige Erklärung?

Antwort Nein. Auch wenn die Satzung kein spezielles Aufnahmeverfahren vorsieht, kann eine Mitgliedschaft nicht einseitig erklärt werden. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung reicht dafür nicht.

Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein (§§ 145 ff. BGB). Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers annimmt. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn der Verein auf die Annahme des Aufnahmeantrags ausdrücklich verzichtet. Das könnte z. B. durch die Satzung geschehen, wäre aber sehr ungewöhnlich und natürlich nicht ratsam.

Weil es für den Vereinsbeitritt keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, kann er auch stillschweigend und durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Dieses Handeln muss aber eindeutig sein. Das wäre etwa der Fall, wenn der Beitrittswillige den Mitgliedsbeitrag zahlt und der Verein ihn zur Mitgliederversammlung einlädt. Die Tatsache, dass eine Person, ohne eingeladen worden zu sein, an der Mitgliederversammlung teilnimmt, die Versammlungsleitung also die Teilnahme duldet, begründet aber noch keine Mitgliedschaft.

Zwar sind Mitgliederversammlungen grundsätzlich nicht öffentlich, aber der Verein muss nicht kontrollieren, ob Nichtmitglieder teilnehmen.

Aus der Satzungsregelung, dass der Vorstand für die Aufnahme von Mitgliedern zuständig ist, folgt zunächst nur, dass er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung neue Mitglieder aufnehmen darf. Selbst ein Beschluss des Vorstands über die Aufnahme stellt aber noch keine Aufnahmeerklärung dar. Hier geht es nur um die interne Willensbildung, die noch keine rechtliche Erklärung gegenüber dem Beitrittswilligen darstellt. Der Vorstandsbeschluss muss ihm also erst mitgeteilt werden.