Praxisfall & Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
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Wird zusätzlich zum Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag ein Aufwandsersatz (z. B. für Reisekosten) gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser steuerfrei bleibt, bzw. wie weit Übungsleiter oder Funktionäre einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug gelten machen können. Dieser Beitrag klärt die rechtlichen Grundlagen und typischen Fallkonstellationen.
So funktionieren Verlustabzug und Aufwandsersatz bei Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Grundbedingung: Liegen steuerpflichtige Einnahmen vor?
Durch den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag werden Einnahmen steuerfrei gestellt, die sonst einkommensteuerpflichtig wären. Die Frage ist beim Abzug von Aufwendungen, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen also zunächst, ob überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden.
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