Praxisfall & Stimmrechtsentzug

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Mitgliedern das Stimmrecht zu entziehen, ist grundsätzlich auch bei einem bestehenden Verein möglich. Dazu ist aber meist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Wann ist ein Stimmrechtsentzug möglich?

Antwort   Grundsätzlich ist ein Entzug von Mitgliederrechten zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Ungleichbehandlung ist zulässig

Eine wesentliche Einschränkung von Mitgliederrechten setzt immer eine Satzungsregelung voraus, weil die Satzung alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln muss. Das gilt auch für Einschränkungen der Rechte. Es bedarf also mindestens der Mehrheit der Mitglieder, die für eine Satzungsänderung erforderlich ist. Dabei kann grundsätzlich vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden, wenn es einen sachlichen Grund gibt. In Ihrem Verein kann der darin liegen, dass Bootschuppenbesitzer grundsätzlich andere Interessen, aber auch andere Pflichten im Verein haben.

Nicht gegen den Willen einer Minderheit

Bei einem bestehenden Verein ist ein Entzug wesentlicher Rechte und dazu zählt das Stimmrecht nicht gegen den Willen aller Mitglieder möglich. Hier geht es also um den Schutz bestehender Rechte. Anders als bei der Gründung des Vereins oder bei der späteren Aufnahme akzeptiert das Mitglied ja die unterschiedliche Behandlung nicht schon durch seinen Beitritt. Es ist also ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder erforderlich nicht nur der bei der Versammlung anwesenden. Beim Stimmrecht handelt es sich zwar um kein Sonderrecht nach § 35 BGB, dessen Entzug der Zustimmung der entsprechenden Mitglieder bedarf. Dennoch gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass die Mehrheit die Rechte einer Minderheit nicht wesentlich einschränken darf. Das gilt z. B. auch für eine Zweckänderung.

Nachteile mit Vorteilen ausgleichen

In der Praxis wird die Einstimmigkeit nur zu erreichen sein, wenn die Mitglieder, die auf ihr Stimmrecht verzichten, mit weniger Pflichten belastet sind. Das kann zugleich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung liefern. Es wird sich also anbieten, den Stimmrechtsentzug mit einer Entlastung der entsprechenden Mitglieder zu „belohnen“. Das kann sich auf die Art und Höhe der Beiträge (Geld- und Arbeitsleistung) und Umlagen beziehen. In Ihrem Fall wird sich das ohnehin anbieten oder sogar erforderlich sein.