Praxisfall & Satzungsklauseln für rechtlichen Rahmen

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Jeder Verein muss eine Satzung haben. Vereine genießen aber Freiheit bei deren Gestaltung. Sie können die Satzung auf ihre Bedürfnisse und Ziele zuschneiden und sie, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern, auch anpassen. Die Bedeutung der Vereinssatzung für die praktische Vereinsorganisation ist deshalb kaum zu unterschätzen.

Die Satzung des Vereins: Mit diesen Satzungsklauseln können Sie Ihren „rechtlichen Rahmen“ gestalten

Der BGB-rechtliche Rahmen: Satzungsautonomie

Grundsätzlich genießen Vereine sehr viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt. Es gibt konkrete Beschränkungen durch die gesetzlichen Regelungen des BGB-Vereinsrechts und deren Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich im Begriff der „Satzungsautonomie“ niederschlagen. Sie meint die weitgehende Freiheit, Rechte und Pflichten der Mitglieder nach eigenen Maßgaben zu regeln.

Zivilrechtlich ergibt sie sich auf § 25 BGB, wonach die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins durch die Vereinssatzung bestimmt wird soweit sie nicht auf den einschlägigen BGB-Vorschriften beruht.

Das bedeutet zunächst, dass mangels Satzungsregelung (oder wenn diese rechtswidrig sind) das BGB-Vereinsrecht greift.

§ 40 BGB regelt, welche der BGB-Vorschriften „nachgiebig“ sind, also durch Satzung abgeändert werden können. Zwingend sind nur die Vorgaben, die für eine gesetzeskonforme Organisation unerlässlich sind. Es gibt also einen rechtlichen Kern dessen, was einen Verein ausmacht, von dem die Satzung nicht wirksam abweichen kann.

Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist aber nur durch die Satzung möglich, also weder durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch Vereinsordnungen außerhalb der Satzung. Deswegen kommt der Satzungsgestaltung eine so große Bedeutung zu.

Abänderbare und unabänderbare Regelungen

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