Praxisfall & Musikworkshop eines Musikverein

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Ein Verein fragt Ein begünstigter Musikverein bietet Musikworkshops an. Die Teilnehmer zahlen einen Einheitspreis, der sich aus den Teilnahmeentgelten sowie Übernachtung und Verpflegung zusammensetzt. Der Verein bucht Räume und Zimmer in Bildungsstätten. Die Bildungsstätten stehen nicht in Verbindung zum Verein. Wie ist die steuerliche Behandlung in diesem Fall?

Musikworkshop von Musikverein: Was gilt steuerlich?

Antwort Der Workshop wird dem Zweckbetrieb zugeordnet. Gemeinnützigkeitsrechtlich gibt es also keinerlei Bedenken. § 68 Nr. 8 AO verlangt zwar, dass die „Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren“. Das heißt aber nicht, dass sie diese Leistungen auch selbst erbringen müssen (BFH, Urteil vom 08.03.2012, Az. V R 14/11).

Etwas anderes gälte nur, wenn die Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen vom Hotel direkt an die Teilnehmer berechnet werden. Natürlich kann strittig sein, ob es sich hier um eine Bildungs- oder Kulturveranstaltung handelt. Die Anforderungen eine „Veranstaltungen belehrender Art“ haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht näher definiert. Allerdings handelt es sich bei Proben auch nicht um „kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen“. Im Zweifel läge aber ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO vor. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG scheidet aber aus, weil der BFH diese Steuerbefreiung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts eng definiert hat. Bei erwachsenen Teilnehmern ist hier nur die akademische und berufliche Weiterbildung begünstigt. Freizeitbezogene Bildungsveranstaltungen sind nicht befreit.

Bezüglich der Behandlung der Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen geht der BFH davon aus, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern im Allgemeinen keine Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung ist. Im Ergebnis hieße das: Ob es sich um einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 7, 8 oder § 65 AO handelt, spielt keine Rolle. In jedem Fall gilt für die Teilnahmebeiträge der ermäßigte Steuersatz. Die Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen unterliegen dagegen der Regelbesteuerung.