Praxisfall & Mitgliederreise

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Eine Gruppe innerhalb des Vereins Freizeitsport führt jährlich eine Fahrt für ihre Mitglieder (jeweils ca. 30 Teilnehmer) durch. Im Jahr 2024 betrugen die Aufwendungen für die Fahrt 2.200 Euro. Diese wurden von der Vereinsgruppe aus den vom Verein erwirtschafteten Einnahmen aus dem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb getragen. Der Überschuss belief sich im Jahr 2024 auf 4.000 Euro. Bei der Teilnehmerzahl von 30 beträgt der Aufwand je Teilnehmer 73 Euro. Würde man den Aufwand durch alle 120 Mitglieder teilen, betrüge der Aufwand je Teilnehmer nur 18 Euro. Wie muss gerechnet werden und droht Ärger mit der Gemeinnützigkeit?

Zuwendung an Mitglieder: Gefahr für die Gemeinnützigkeit?

Antwort   Die Herkunft der Mittel spielte keine Rolle, wenn mit der Vereinsreise selbst keine Einnahmen erzielt werden. Überschüsse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dürfen aber nicht für gesellige Veranstaltungen verwendet werden. Selbst wenn eine teilweise Deckung der Kosten durch Beiträge der Teilnehmer erfolgt, würde das Gebot der Selbstlosigkeit die zulässige Kostenübernahme auf die Annehmlichkeitengrenze (60 Euro) beschränken. Leider hat die Finanzverwaltung nicht geklärt, ob sich die Annehmlichkeitengrenze auf Basis der tatsächlichen Teilnehmer berechnet. Auch wenn Gemeinnützigkeitsexperten die gesamte Mitgliederzahl als Bezugswert unterlegt, dürfte das fragwürdig sein. Die Grenze soll sich ja am „Verkehrsüblichen“ bemessen, und das muss regelmäßig der Betrag pro Teilnehmer sein, wie das ja z. B. auch bei Betriebsveranstaltungen der Fall ist.