Praxisfall & Kleingartenverein

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In unserem Kleingartenverein kommt es immer wieder vor, dass Mitglieder ihre Parzellen abgeben und die Lauben und andere Aufbauten dem Verein schenken wollen. Wir nehmen dann von den neuen Pächtern teils eine Abstandszahlung. Wie müssen wir diese Abstandszahlung steuerlich behandeln? Können wir den ausscheidenden Pächtern eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Kleingartenverein: Was gilt bei Schenkung und Weiterverkauf von Parzellen-Aufbauten?

Antwort: Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist Vorsicht geboten, weil der alte Pächter regelmäßig keinen Zahlungsanspruch hat und zudem die Bewertung der Aufbauten schwierig ist. Die entgeltliche Weitergabe ist regelmäßig steuerpflichtig.

Überlassung der Aufbauten als Sachspende?

Sofern der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, hat der Pächter weder einen Anspruch auf eine bestimmte „Ablösesumme“ noch da-rauf, bestimmte Teile von Aufbauten auf der Parzelle zu belassen. Auch aus dem Bundeskleingartengesetz ergibt sich kein Anspruch.

Weil der Pächter keinen Rechtsanspruch auf eine Abstandszahlung hat, ist das Ausstellen einer Spendenbescheinigung problematisch. Es fehlt regelmäßig an einem Vermögensabfluss als Voraussetzung für die Einordnung als Spende. Damit erübrigt sich die schwierige Ermittlung des Werts der Aufbauten, die für eine Spendenbescheinigung bei Sachspenden aus dem Privatvermögen erforderlich wäre.

So sollte der Verein vorgehen:

Der bisherige Pächter einigt sich mit dem neuen auf eine Abstandszahlung und spendet den Betrag dann an den Verein (wobei der neue Pächter den Betrag auch direkt an den Verein zahlen kann). Dann liegt eine echte Geldspende vor, dem Spendenabzug steht nichts entgegen. Dieses Spendenverfahren ist auch für den Verein steuerlich optimal, weil die Geldspende bei ihm eine steuerneutrale Einnahme des ideellen Bereichs ist.

Erhält der Verein die Aufbauten geschenkt, ist die entgeltliche Weitergabe an den neuen Pächter nur dann steuerneutral, wenn der Weiterverkauf die Ausnahme darstellt. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein. Besteht also eine „Wiederholungsabsicht“, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Damit muss der Verein die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbuchen. Für eine Zweckbetriebszuordnung wird der Satzungsbezug also auch die zwingende Notwendigkeit für die Erreichung der Satzungszwecke fehlen (§ 65 AO).