Praxisfall & geschäftsunfähiger Vorstand

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Ein Verein fragt: Wir haben in unserer Satzung zwei Vorstandsmitglieder vorgesehen, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Anfang des Jahres ist eines der Vorstandsmitglieder überraschend zurückgetreten. Da wir noch handlungsfähig waren, haben wir von einer Nachwahl abgesehen. Nun haben wir erfahren, dass das letzte Vorstandsmitglied krankheitsbedingt geschäftsunfähig ist und einen Betreuer zugeteilt bekommen hat. Kann der Betreuer die Vereinsgeschäfte leiten?

Antwort Nein, ein Betreuer kann das Vorstandsamt nicht ausüben. Der Verein braucht einen Notvorstand.

Wann ist ein Vorstand geschäftsunfähig und was ist veranlasst?

Die Vorstandsfähigkeit endet, wenn eine Geschäftsunfähigkeit besteht bzw. festgestellt wird. Das damit einhergehende Ende der Vertretungsbefugnis muss zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Steht ein Vorstandsmitglied „unter Betreuung“, entscheidet der Betreuer für den Betreuten. Damit steht jedoch nicht der Betreuer im Vorstandsamt! Da der Betreuer nicht das Amt des Vorstands ausübt, ist der Verein in Ihrem Fall nicht mehr handlungsfähig. Da die „zur Vertretung des Vereins erforderlichen Personen fehlen“, müssen Sie einen Notvorstand nach § 29 BGB durch das Registergericht bestellen lassen. Hier sind alle Vereinsmitglieder antragsberechtigt.

PRAXISTIPP    Sehen Sie in Ihrer Satzung ausreichend Vorstandsmitglieder vor! Man kann nie voraussehen, wie das Leben spielt. Ein Ausfall von Vorstandsmitgliedern kann nicht nur durch Rücktritt oder Tod passieren; auch eine länger andauernde Krankheit kann zu einer Handlungsunfähigkeit führen.