Praxisfall & Entzug der Gemeinnützigkeit
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Für den Entzug der Gemeinnützigkeit gibt es viele Gründe. Schon ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann dem Finanzamt Anlass zur Aberkennung geben. Das betrifft die Grundsätze Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Auch Gesetzesverstöße außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigen den Entzug. Erfahren Sie deshalb, wann das Finanzamt eingreift und wie Ihr Verein den Verlust der Gemeinnützigkeit vermeidet.
Aus welchen Gründen kann das Finanzamt gegenüber Ihrem Verein bezüglich des Entzuges der Gemeinnützigkeit aktiv werden?
Entzugsgrund Eins: Fehlerhafte Satzungsänderungen
Da die Satzung bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO geprüft wird, genießt sie Vertrauensschutz. Falls das Finanzamt nachträglich Fehler feststellt, muss es Ihnen eine ausreichende Frist zur Änderung der Satzung setzen und dabei die organisatorischen Gegebenheiten in der Körperschaft berücksichtigen (etwa die Dauer zur Einberufung einer Mitgliederversammlung).
Anders sieht es aus, wenn Ihre Körperschaft die Satzung ändert und dann Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts nicht mehr erfüllt sind. Das betrifft neben den Pflichtklauseln aus Anhang 1 zu § 60 AO insbesondere die Satzungszwecke. Das Finanzamt muss Ihnen hier die Gemeinnützigkeit selbst dann entziehen, wenn es zu keiner gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung gekommen war. Ein Ermessen des Finanzamts gibt es hier nicht (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. V R 27/23).
Wichtig Deswegen sollten Sie Satzungsänderungen, die für die Gemeinnützigkeit relevant sind, unbedingt mit dem Finanzamt abstimmen. D. h. dem Finanzamt wird der Entwurf der Änderung zur Prüfung vorgelegt. Bei Vereinen wird die Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung hat also noch keine rechtliche Wirkung.
Entzugsgrund Zwei: Verstöße bei tatsächlicher Geschäftsführung
Gemäß § 63 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung Ihres Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und darf nicht gegen die Satzung verstoßen. Bei Verstößen gegen diese Regelung droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Hier kommen eine Reihe von Gründen in Frage.
1. Untätigkeit des Vereins
Drei Fälle prägen das gemeinnützigkeitsrelevante Nicht-Tätigwerden:
- Eine neu gegründete Organisation setzt in der Anlaufphase noch keine satzungsmäßigen Zwecke um.
- Eine Einrichtung kann (z. B. wegen fehlender personeller Ressourcen) vorübergehend keine Satzungstätigkeiten ausüben.
- Eine Organisation hat mehrere gemeinnützige Satzungszwecke und verfolgt einen oder mehrere davon für längere Zeit nicht mehr.
Die Vorgabe, die steuerbegünstigten Satzungszwecke tatsächlich auch auszuüben, leitet sich aus § 52 Abs. 1 S. 1 AO ab (BFH, Beschluss vom 17.11.2025, Az. V B 37/24). Das bedeutet aber nicht, dass die entsprechenden Tätigkeiten auch vollendet werden müssen. Es genügen unter Umständen schon vorbereitende Handlungen (BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az. I R 39/78). So kann auch schon die Verbreitung von Informationen zu dem steuerbegünstigten Zweck eine darauf gerichtete Tätigkeit sein.
2. Verein mit mehreren Satzungszwecken setzt einen Teil davon nicht um
Nicht einheitlich geklärt ist, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu bewerten ist, wenn eine gemeinnützige Körperschaft mit mehreren Satzungszwecken einen Teil davon nicht tatsächlich umsetzt. Ein Problem sind hier regelmäßig „Vorratszwecke“, also gemeinnützige Zwecke, die „für später“ in die Satzung aufgenommen wurden, aber zunächst nicht ausgeübt werden. Hier ist bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob das einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenwärtigen Zweckerfüllung darstellt.
3. Verstöße gegen fakultative Satzungsregelungen
Nicht nur die Vermögensbindungsvorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts sind verbindlich. Eine Körperschaft kann sich durch die Satzung zusätzlich freiwillige Beschränkungen auferlegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auch ein Verstoß gegen diese Regelungen gemeinnützigkeitsschädlich.
Der typische Fall ist eine Regelung, nach der die Tätigkeiten im Verein ehrenamtlich ausgeübt werden. Auf solche Regelungen sollten Vereine grundsätzlich verzichten. Die Gefahr, dass sich der Vorstand unkontrolliert Vergütungen zahlt, besteht nämlich nicht, weil hier immer die Mitgliederversammlung zustimmen muss.
Wichtig Ob das Finanzamt hier tatsächlich die Gemeinnützigkeit entziehen kann, ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH fraglich (Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 11/24). Er hat nämlich festgestellt, dass Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung sind.
4. Unerlaubte Zuwendungen an Mitglieder
Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Vereinsmitteln erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO). Erlaubt sind aber Annehmlichkeiten, sofern sie allgemein üblich und angemessen sind (AEAO Nr. 10 zu § 55). Hier akzeptiert die Finanzverwaltung 40 bis 60 Euro pro Mitglied und Jahr sowohl bei Vereins- als auch persönlichen Anlässen.
Beispiel Der Verein schenkt seinem Ehrenvorsitzenden zum 80. Geburtstag einen Hotelgutschein für ein Kurhotel im Wert von 400 Euro. Das Geschenk ist nicht mehr üblich und angemessen. Die Gemeinnützigkeit kann aberkannt werden.
Hier muss aber schon eine erhebliche Überschreitung der akzeptierten Grenzen vorliegen.
5. Überhöhte Vergütungen
Zahlt Ihr Verein überhöhte Vergütungen, stellt dies einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot dar. Die Gemeinnützigkeit ist gefährdet. Es spielt keine Rolle, ob die überhöhten Vergütungen an Vereinsmitglieder oder Dritte bezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17) gilt hier:
- Ob unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewährt wurden, wird durch einen Fremdvergleich ermittelt.
- Dabei müssen alle geldwerten Vorteile einbezogen werden, die der Beschäftigte erhält.
- Vergleichsmaßstab ist die gewerbliche Wirtschaft, nicht der gemeinnützige Sektor.
- Angemessen darf im Regelfall nicht höher sein als das, was 50 Prozent der vergleichbar Beschäftigten erhalten.
- Dabei muss ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent hinzugerechnet werden.
- Eine nur geringfügige Überschreitung dieser Grenze ist unschädlich.
Wichtig Häufiger als überhöhte Vergütungen sind fehlende und unklare Vereinbarungen über die Vergütungen. Hier sollten unbedingt schriftliche Verträge geschlossen werden, um den Rechtsanspruch auf die Vergütung nachzuweisen. Das gilt insbesondere für (Vorstands-)Mitglieder, weil das Finanzamt hier eher eine unerlaubte Begünstigung unterstellt.
6. Keine Unmittelbarkeit
Ihr Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst verwirklichen. Ausnahmen gelten nur bei der Einschaltung von Hilfspersonen gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO bei Fördervereinen (§ 58 Nr. 1 AO) und Holdinggesellschaften (§ 57 Nr. 4 AO).
Beispiel Ein gemeinnütziger Kindergartenverein lagert seine gemeinnützigen Aktivitäten auf eine Tochter-GmbH aus. Die GmbH ist keine Hilfsperson, weil ihre Tätigkeit nicht der Regie des Vereins unterliegt. Der Verein verliert dadurch wegen fehlender Unmittelbarkeit die Gemeinnützigkeit. Bei richtiger Gestaltung lässt sich dies vermeiden, z. B. indem ein Teil der gemeinnützigen Aktivitäten beim Verein verbleibt.
Ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht aber nur dann, wenn Sie Ihre eigenen unmittelbaren Tätigkeiten völlig einstellen. Eine Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ist unbeschränkt erlaubt.
7. Keine zeitnahe Mittelverwendung
Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke ausgeben, d. h. bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, z. B. wenn zulässigerweise Rücklagen gebildet werden dürfen. Verstößt ein Verein gegen die zeitnahe Mittelverwendung, wird die Gemeinnützigkeit nicht sofort aberkannt. Das Finanzamt setzt eine Frist zur Verwendung der Mittel (§ 63 Abs. 4 AO). Diese Frist sollten Sie beachten, ansonsten ist die Gemeinnützigkeit verloren.
Wichtig Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung betrifft seit 2026 nur noch Körperschaften mit Gesamteinnahmen von über 100.000 Euro.
8. Mittelfehlverwendung
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Werden Mittel in nennenswertem Umfang für satzungsfremde Zwecke verwendet, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit, weil ein Verstoß gegen die Vermögensbindung vorliegt. Das gilt auch, wenn diese Zwecke zwar gemeinnützigkeitsfähig sind, aber nicht den eigenen Satzungszwecken entsprechen.
9. Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Ein spezieller Fall einer Mittelfehlverwendung sind Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Das gilt aber regelmäßig nur dann, wenn die Verluste über mehrere Jahre mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs gedeckt werden. Das ist rechnerisch immer der Fall, wenn die Verluste nicht durch Darlehen finanziert werden, die aus Erträgen dieser Betriebe getilgt und verzinst werden.
Beispiel Ein Sportverein richtet eine Vereinsgaststätte ein. Diese entwickelt sich schlechter als erwartet und es ergeben sich von Anfang an Verluste. Um Mahnbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen in das Vereinsvermögen zu vermeiden, werden die Verluste mit Mitteln des ideellen Bereichs (Mitgliedsbeiträge und Spenden) gedeckt. Die Gemeinnützigkeit ist dadurch gefährdet.
Das Finanzamt hat hier aber einen großen Ermessensspielraum. Es darf davon ausgehen, dass steuerbegünstigte Körperschaften steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe regelmäßig nur unterhalten, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Folglich wird unterstellt, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen (AEAO, Ziff. 8 zu § 55 AO). Der Entzug der Gemeinnützigkeit droht Ihnen aber insbesondere dann, wenn Verluste mit Verstößen gegen das Selbstlosigkeitsgebot einhergehen. Etwa wenn die Verluste entstehen, weil Sie überwiegend Mitglieder bewirten und die Preise nicht kostendeckend sind.
Wichtig Nehmen Sie bei drohenden Verlusten rechtzeitig mit dem Finanzamt Rücksprache, um zu klären, ab wann es die Verluste als kritisch bewertet.
10. Überhöhte Verwaltungskosten
Eine Mittelfehlverwendung liegt auch vor, wenn eine gemeinnützige Organisation zu hohe Verwaltungskosten hat. Die rechtliche Grundlage für die Gemeinnützigkeitsschädlichkeit überhöhter Verwaltungsaufwendungen liefert § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO. Dort steht, dass Sie Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden dürfen und dass zweckfremde und überhöhte Vergütungen verboten sind.
Gelder, die in Verwaltungsaufwendungen gehen, sind für die eigentlichen Satzungszwecke verloren. Zudem verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten oft überhöhte Vergütungen oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Agenturen oder andere Dienstleister.
Als Verwaltungskosten gelten alle Aufwendungen, die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken zugutekommen, sondern durch den allgemeinen Funktionserhalt der Organisation entstehen. Darunter können also viele Kostenarten fallen: Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und Kommunikationskosten, Reisekosten oder Werbeausgaben.
Wichtig Das Augenmerk der Finanzbehörden ruht dabei besonders auf Ausgaben des ideellen Bereichs – speziell in Zusammenhang mit Spenden- und Beitragseinnahmen. Verwaltungskosten lassen sich generell kaum vermeiden. Zentrales Kriterium ist, ob die (erhöhten) Verwaltungsausgaben wirtschaftlich sinnvoll sind. Deswegen gelten in der Aufbauphase andere Maßstäbe. Hier fließt in der Regel unvermeidbar ein sehr hoher Anteil der Mittel in die Verwaltung und Spendenwerbung.
11. Eigenwirtschaftliche Zwecke überwiegen
In vielen Vereinen glaubt man fälschlicherweise, die Gemeinnützigkeit wäre gefährdet, wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Einnahmengrenze von 50.000 Euro überschritten wird. Diese Grenze ist aber nur maßgebend für die Frage, ob der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig ist. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist für die Gemeinnützigkeit deshalb grundsätzlich nicht problematisch.
Eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit droht aber, wenn Ihr Verein in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit zur faktischen Haupttätigkeit wird. Dabei spielt die Höhe der Einnahmen keine Rolle. Es ist daher möglich, dass sich ein Verein zu 90 Prozent aus Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben finanziert und nur zu zehn Prozent aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Entscheidend ist, dass die überwiegende Zeit im Verein für die ideellen Zwecke verwendet wird und nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Beispiel In einem Sportverein wird der Großteil der Zeit für gemeinnützige Zwecke verwendet, z. B. Training, Wettkämpfe. Ein kleinerer Teil entfällt auf ein mehrtägiges Fest mit Festzeltbetrieb und die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte. Die eigenwirtschaftlichen Zwecke überwiegen nicht. Die Gemeinnützigkeit ist nicht in Gefahr.
Ein Überwiegen eigenwirtschaftlicher Zwecke kommt nicht über Nacht. In der Regel weist Sie das Finanzamt darauf hin, wenn das problematisch wird. Durch Verpachtung oder Ausgründung des Betriebs in eine Tochtergesellschaft lässt sich die Gemeinnützigkeit erhalten.
12. Verspätete Abgabe der Steuererklärung
Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann das zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt sowohl für nicht eingereichte Steuerformulare als auch für die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen (Gewinnermittlung und Tätigkeitsberichte).
Werden Steuererklärungen endgültig nicht abgegeben, wird die Gemeinnützigkeit regelmäßig wegen eines fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Mittelverwendung versagt. Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen darf das Finanzamt aber nicht in jedem Fall mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit ahnden (FG Münster, Urteil vom 30.06.2011, Az. 9 2649/10K). Das gilt auch für erhebliche Verspätungen. Sprechen Sie mit dem Finanzamt rechtzeitig über eine Fristverlängerung.
13. Gesetzesverstöße
Ein gemeinnütziger Verein muss sich selbstverständlich an die Rechtsordnung halten. Dazu zählt auch das Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Bei Verstößen kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Hier muss der Verein aber in der Regel vorsätzlich gehandelt haben.
Beispiel Ein Sportverein will sich die Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Trainervergütung „sparen“ und bezahlt seit Jahren mehrere Trainer schwarz. Im Jahr 2025 wird dies im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung entdeckt.
Zum einen wird der Verein bzw. Vorstand für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Zum anderen wird das Finanzamt wegen der erheblichen Steuerhinterziehung dem Verein rückwirkend die Gemeinnützigkeit entziehen.
Ein weiterer Gesetzesverstoß, der mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit geahndet werden kann, ist das vorsätzliche Ausstellen falscher Spendenbescheinigungen.
In § 51 AO ist ferner eigens geregelt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen und Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung schädlich für die Gemeinnützigkeit sind.