Praxisfall & Ehrenamtsvereinbarung

Datum:

In Vereinen sind zahlreiche helfende Hände tätig und nicht nur rein ehrenamtlich. Viele erhalten steuerfreie Aufwandsentschädigungen in Form der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Da hier einige Voraussetzungen zu beachten sind, sollte das im Rahmen einer Ehrenamtsvereinbarung geregelt werden. Deren Erforderlichkeit ergibt sich auch aus anderen Gründen. Denken Sie nur an die Themen „Rückspende“ oder „Haftungsprivilegierung aus § 31a BGB bzw. § 31b BGB“. Worauf Sie bei der Gestaltung einer Ehrenamtsvereinbarung achten sollten, zeigen wir Ihnen.

Ehrenamtsvereinbarung – warum sie sinnvoll ist und wie sie konkret aussehen kann

Der Gesetzgeber sieht eine schriftliche Vereinbarung nicht vor, wenn ein Verein einem Übungsleiter oder Ehrenamtler die steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG zukommen lassen möchte. Aus anderen Gesichtspunkten ist sie sehr wohl aber erforderlich.

Haftungsprivilegierung nach §§ 31a, 31b BGB

Organmitglieder, besondere Vertreter oder auch Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von nicht mehr als 840 Euro erhalten, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a Abs. 1, 31b Abs. 1 BGB). Werden diese Personen durch einen Dritten in Anspruch genommen, haben sie gegenüber dem Verein einen Freistellungsanspruch (§§ 31a Abs. 2, 31b Abs. 2 BGB). Das betrifft aber nur den ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich. Auch wenn dieselbe Person teils ehrenamtlich und teils entgeltlich für den Verein tätig ist, bleibt die ehrenamtliche Tätigkeit privilegiert, für die eine geringere Vergütung gezahlt wird. Das gilt auch, wenn die dadurch insgesamt bezogene Vergütung 840 Euro übersteigt. Hier kommt es entscheidend auf die Abgrenzung der ehrenamtlichen von den nicht-ehrenamtlichen Tätigkeitsbereichen an; insbesondere dann, wenn die Tätigkeiten grob dasselbe Aufgabenfeld betreffen.

Beispiel   Wenn ein Sportverein seinen Platzwart teils ehrenamtlich (über eine Ehrenamtspauschale) und teils gegen Vergütung beschäftigt und es zu einem Schadensfall kommt, kann der Verein sich nicht darauf berufen, dass die Haftungsprivilegierung des § 31b Abs. 2 BGB nicht greift, weil der Platzwart eine Vergütung erhalten hat. Das ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Abgrenzung zwischen diesen Tätigkeiten durch den Verein nicht klar geregelt worden war (so LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18).

Das LG Osnabrück wies in der Entscheidung auf Folgendes hin: Ist die Unklarheit in der Abgrenzung darauf zurückzuführen, dass ein Verein ein Mitglied zugleich mit ehrenamtlichen und nicht-ehrenamtlichen Aufgaben betraut, ohne diese sauber voneinander abzugrenzen, kann sich dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Zweifelsfällen zulasten des (auch) ehrenamtlich Tätigen auswirken.

Wichtig    Allein daraus wird die Erforderlichkeit einer Ehrenamtsvereinbarung deutlich, in der die Tätigkeitsbereiche klar geregelt sind.

Lesen Sie weitere Informationen dazu im Artikel in unseren Downloads.