Praxisfall & Charity-Auktionen

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Die Versteigerung von Gegenständen ist ein gängiges Verfahren, um Spenden zu gewinnen. Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen müssen Sie die rechtlichen Regeln beachten.

Erlös aus Charity-Auktionen: Kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

Antwort: Im Prinzip könnten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Übliche Auktionsbedingungen schließen das aber meist aus.

Wer ist Spender?

Es gilt: Keine Spende ohne Vermögensabfluss beim Spender. Erhält der Ersteigerer (Meistbietender) eine werthaltige Sache, liegt keine Spende vor, weil eine Gegenleistung erfolgt. Ein Spendenabzug wäre nur denkbar, wenn die ersteigerte Sache keinen nennenswerten oder einen nur symbolischen Wert hat. Bei werthaltigen Sachen erfolgt der Vermögensabfluss beim Einlieferer des Gegenstands; eine Spendenbescheinigung für den Meistbietenden kommt nicht in Frage.

Sachspende oder Geldspende?

Da bei Charity-Auktionen das Höchstgebot, also ein Geldbetrag gespendet wird, stellt sich die Frage nach Geld- oder Sachspende gar nicht. Beim Spendenempfänger kommt ja ein Geldbetrag an. Der tatsächliche Wert der eingelieferten Sache spielt keine Rolle; eine Wertermittlung muss also nicht erfolgen.

Vorabverzicht schließt Spende aus

Grundsätzlich liegt also eine Geldspende des Einlieferers vor. Er verzichtet auf den Auktionserlös zugunsten der guten Sache. Dabei spielt zunächst keine Rolle, ob der gespendete Gegenstand tatsächlich den erzielten Wert hat. Der erforderliche Vermögensabfluss entsteht ja nicht durch die Spende eines Gegenstands, sondern durch Verzicht auf den dem Einlieferer zustehenden Erlös. Hier gibt es aber bei den meisten Charity-Auktionen ein Problem: Sie sind so ausgelegt, dass der Einlieferer von vornherein auf den Erhalt des Auktionserlöses verzichtet und das Geld auch gar nicht erhält. Er hat also keinen für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss. Das wäre nur der Fall, wenn er die Wahl hätte, den Betrag zu spenden oder zu behalten. So wie Charity-Auktionen üblicherweise ausgelegt sind, kann die gemeinnützige Einrichtung folglich keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.