Praxisfall & Beschlussfassung in gleicher Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung erhielt eine geplante Satzungsänderung nicht die erforderliche Mehrheit. Ein Mitglied, das verspätet erschienen war, bat darum, den TOP noch einmal aufzunehmen, weil es wesentliche Argumente beizusteuern hatte. Der Versammlungsleiter folgte dem und ließ nach erneuter Debatte ein zweites Mal abstimmen. Diesmal kam die erforderliche Mehrheit zustande. Ein Mitglied hat diesen Beschluss angefochten, weil eine Abstimmung in der gleichen Versammlung nicht wiederholt werden dürfe. Ist das richtig?
Darf eine Beschlussfassung in der gleichen Mitgliederversammlung wiederholt werden?
Antwort Grundsätzlich spricht nichts gegen eine erneute Abstimmung. Allerdings müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden.
Keine gesetzlichen Einschränkungen
Es steht dem Verein grundsätzlich frei, den Ablauf der Mitgliederversammlung und damit der Beschlussfassung frei zu gestalten. Aus dem Vereinsrecht des BGB folgt jedenfalls keine Einschränkung, die eine Wiederholung von Abstimmungen grundsätzlich verbietet. Das hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2025, Az. 3 W 187/25). Dabei müssen aber evtl. satzungsmäßige Vorgaben beachtet werden und es dürfen nicht die Rechte der Mitglieder berührt werden.
Macht die Satzung Einschränkungen?
Dass die Satzung die Wiederholung von Beschlussfassungen auf der gleichen Versammlung ausdrücklich ausschließt, wäre ungewöhnlich. Zu prüfen wäre, ob sie allgemeine Einschränkungen enthält, die das ausschließen. Die allgemeine Vorgabe des § 32 BGB, dass der TOP bereits bei der Einladung angekündigt werden muss, spielt hier keine Rolle, weil der Beschlussgegenstand ja der gleiche ist.
Die Mitgliederrechte werden hier grundsätzlich nicht berührt, weil jedes Mitglied einen Verfahrensantrag stellen kann, den Beschluss nicht zu wiederholen. Darüber beschließt dann die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Außerdem muss ja auch für den Beschlussantrag die erforderliche Mehrheit zustande kommen.
Alle Mitglieder müssen beim zweiten Beschluss noch anwesend sein
Da Mitglieder grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass ein TOP nicht neu verhandelt wird, ist durch die Versammlungsleitung zu prüfen, ob noch alle Mitglieder anwesend sind. Ein bereits erledigter TOP darf nicht wieder aufgenommen werden, wenn inzwischen Mitglieder die Versammlung verlassen haben. Das wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit eine Verletzung der Mitgliederrechte (KG Berlin, Urteil vom 07.02.2011, Az. 24 U 156/10).