Pflegeversicherung & steuerlich nicht erfasste Kinder
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Seit Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Derzeit erfolgt der Nachweis der Elterneigenschaft übergangsweise grundsätzlich formlos („vereinfachtes Nachweisverfahren“). Ab dem 01.07.2025 liefert das digitale Nachweisverfahren dem Arbeitgeber in einem automatisierten, elektronischen Verfahren den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Doch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) liefert keine Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder wie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie Kinder im Ausland. Wie der Nachweis der Elterneigenschaft bei diesen Kindern erbracht werden kann hat der GKV-Spitzenverband zusammengefasst.
Quelle GKV-Spitzenverband in „Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025.
Zusätzliche manuelle Nachweise
Der GKV-Spitzenverband führt weiter aus: Den Nachweis für Kinder, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren abgerufen werden können, insbesondere weil sie steuerrechtlich nicht relevant sind, wie zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern möglich, hat das Mitglied selbst gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse zu führen. Beitragsabführende Stelle, der der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder vorliegen
muss, ist die Stelle, der die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge).
Gem.StuFi bringt daher auf allen Gehaltsabrechnungen in Mai und Juni 2025 diesen Hinweis auf:
Seit 07/2023 können Anzahl und Alter Ihrer Kinder Ihren Anteil am PV-Beitrag senken. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über die exakten Geburtsdaten. Wenn Sie Kinder haben, die beim Finanzamt NICHT steuerlich erfasst sind, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber bis spätestens 30.06.2025 pro Kind den Grund mit: Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Kind im Ausland.