Persönlichkeitsrechte & scharfe Kritik II

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Bei Streitigkeiten im Verein muss auch scharfe und abwertende Kritik hingenommen werden, ohne dass der Verein dagegen einen Unterlassungsanspruch hat.

Quelle OLG Celle, Urteil 21.03.2024 [Aktenzeichen 5 U 114/23].

Vereinsstreitigkeiten dürfen in verbal scharfer Form geführt werden

Bei Streitigkeiten im Verein müssen die Parteien nach Auffassung des OLG Celle einiges hinnehmen. Nur im Extremfall kann eine gerichtliche Unterlassung erwirkt werden.

Äußerung im Rahmen des Vereinslebens betreffen die Mitglieder und Amtsträger nämlich lediglich in ihrer Sozialsphäre, nicht in ihrer Intimsphäre. Solche Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre – so das OLG – dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten sind.

Im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dürfen auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden.

In konkreten Fall hielt das OLG die Aussage, ein Vorstandsmitglied „habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum“ für eine zulässige Meinungsäußerung, weil die Wirkung auf die Belange des Vereinslebens bzw. der Vereinsführung nicht ansatzweise dem Beweis zugänglich sei.

Untersagt wurde vom Gericht dagegen die Aussage des Vorstands, das Mitglied schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück.

Hinweis   Die Satzung kann die Grenzen dessen, was im Verein als zumutbare Äußerungen toleriert wird, enger ziehen. Dazu müssen entsprechenden Strafvorschriften in die Satzung aufgenommen werden. Es handelt sich dabei aber lediglich um vereinsinterne Sanktionen (z.B. einen Vereinssausschluss). Auf die Möglichkeit, eine gerichtliche Unterlassung zu erwirken, hat das keinen Einfluss.