Notvorstand & Wahlanfechtung

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Fehlt etwa nach Ablauf der Amtszeit oder bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung ein handlungsfähiger Vorstand, stellt sich für Vereine die Frage, wie es weitergeht. Ob das Amtsgericht einen Notvor-stand bestellt, hängt davon ab, ob dringender Handlungsbedarf besteht. Hierzu hat das Kammergericht Berlin klargestellt.

Quelle   KG, Beschluss 02.12.2025 [Aktenzeichen 22 W 46/25].

Wann kann das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen?

Eine Notvorstandsbestellung ist möglich, wenn

  • im Vereinsregister kein Vorstand mehr eingetragen ist,
  • eine Mitgliederversammlung deshalb nicht wirksam einberufen werden kann und
  • der für laufende Verpflichtungen (etwa Lohnzahlungen) notwendige Zugriff auf die Bankkonten fehlt.

 

Im entschiedenen Fall war die Vorstandswahl erfolgreich angefochten worden. Das Vereinsregister hatte die Eintragung gelöscht; ein vertretungsberechtigter Vorstand existierte nicht mehr. Damit waren die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands erfüllt. Zudem bestand Dring-lichkeit: Ohne Bankzugang blieben Rechnungen offen, Gehälter und Sozialabgaben konnten nicht gezahlt werden. Darin liegt ein Schaden im rechtlichen Sinne, der nicht auf Vermögensnachteile be-schränkt ist. Abhilfe war nur durch die Bestellung eines Notvorstands möglich, der zunächst eine Mitgliederversammlung einzuberufen hatte, um den Verein wieder ordnungsgemäß zu organisieren.