Mitgliederversammlung & Rechtsbeistand

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Der Rechtsbeistand eines Mitglieds muss nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Das entschied das OLG Brandenburg im Fall eines Kleingartenverein-Dachverbands, dessen Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden hatte. Das Mitglied hatte den Ausschließungsbeschluss u. a. deswegen angefochten, weil sein Anwalt nicht als Gast an der Versammlung teilnehmen und dort sprechen durfte. Nach seiner Auffassung hätte die Versammlung mindestens über die Zulassung des Anwalts entscheiden müssen.

Nach Auffassung des OLG war das nicht erforderlich und es lag darin kein Grund für eine Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Ausschluss des Mitglieds nicht vor.

Quelle   OLG Brandenburg, Beschluss 08.10.2025 [Aktenzeichen 10 U 1/25].

Muss der Anwalt eines Mitglieds zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden?

Der Rechtsbeistand eines Mitglieds muss nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Kleingartenverein-Dachverbands, dessen Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden hatte.

Das Mitglied hatte den Ausschließungsbeschluss u. a. deswegen angefochten, weil sein Anwalt nicht als Gast an der Versammlung teilnehmen und dort sprechen durfte. Nach seiner Auffassung hätte die Versammlung mindestens über die Zulassung des Anwalts entscheiden müssen. Nach Auffassung des OLG war das nicht erforderlich und es lag darin kein Grund für eine Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Ausschluss des Mitglieds (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2025, Az. 10 U 1/25).

Wichtig  Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung hier eine besondere Regelung enthält oder zumindest auf Antrag eine Beschlussfassung über die Teilnahme von Nichtmitgliedern verlangt. Den Anwalt der Gegenseite muss der Verein dann zur Mitgliederversammlung zulassen, wenn der Verein selbst einen Rechtsbeistand hinzuzieht und dieser an der Versammlung teilnimmt.