Mitgliederversammlung & Minderheitenbegehren beim nicht eingetragenen Vereinen
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Damit der Vorstand eines Vereins Entscheidungen nicht dadurch blockieren kann, dass er keine Mitgliederversammlung einberuft, sieht § 37 BGB die Berufung auf Verlangen einer Minderheit vor. Dazu muss eine entsprechende Zahl von Mitgliedern (nach BGB 10%) zunächst einen Antrag an den Vorstand richten. Folgt der Vorstand dem nicht, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.
Quelle Amtsgericht Lemgo, Beschluss 04.11.2025 [Aktenzeichen 06 AR 531/25].
Mitgliederversammlung: Kann eine gerichtliche Ermächtigung beim Minderheitenbegehren auch bei nicht eingetragenen Vereinen erfolgen?
Das, so das Amtsgericht Lemgo, gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein. Das Verlangen einer im Gesetz oder in der Satzung genannten Minderheit von Vereinsmitgliedern an den Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, ist ein gesetzlich normiertes legitimes Mittel. Dieser Minderheitenantrag gemäß § 37 Abs. 2 BGB und das gesamte damit einhergehende Verfahren gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein.