Mitgliederversammlung & gescheiterte Wahl

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Erhalten Kandidaten bei der Wahl zum Vorstand keine Mehrheit, kann die Wahl noch in der gleichen Versammlung wiederholt werden. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Quelle OLG Düsseldorf, Beschluss 25.11.2025 [Aktenzeichen 3 W 187/25].

Darf in der gleichen Sitzung eine Wahl wiederholt werden?

Im konkreten Fall hatte sich nur ein Mitglied um das Vorstandsamt beworben. Dieses Mitglied hatte aber bei der Wahl zum Vorstand nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Daraufhin kam es zu einer Aussprache, bei der ein Mitglied eindringlich auf die Folge einer gescheiterten Wahl hinwies, nämlich die (erneute) Bestellung eines Notvorstands. Die Wahl wurde daraufhin wiederholt – und jetzt erhielt der alleinige Kandidat die erforderliche Mehrheit.

Das Amtsgericht wies nach einer entsprechenden Mitteilung eines Mitglieds den Antrag auf Eintragung des Vorstands zurück, weil nach seiner Auffassung für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach der ersten Ablehnung keine satzungsmäßige Grundlage bestand. Es müsse dazu eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

Das sah das OLG anders: Es mache keinen Sinn, der Mitgliederversammlung das Recht zur sofortigen erneuten Abstimmung abzusprechen und sie auf die Notwendigkeit der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu verweisen, um die Vakanz im Vorstand zu beheben. Die Ansicht des Amtsgerichts sei sachwidrig und finde keine Grundlage im Gesetz. Wenn auch die Satzung eine Wiederholung der Wahl nicht ausschließt, gibt es dagegen keine Bedenken. Das ergibt sich aus der der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie.

 

Nicht entlastetes Vorstandsmitglied darf kein Notvorstand werden

Bei der Bestellung eines Notvorstands darf das Registergericht die Person nicht gegen das Votum der Mitgliederversammlung auswählen. Das entschied das OLG Düsseldorf im Fall eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, dem die Mitgliederversammlung – mit deutlicher Mehrheit – die Entlastung verweigert hatte.

Das OLG monierte die Auswahl als nicht ansatzweise nachvollziehbar, weil die Bestellung nicht im Interesse des Vereins lag und andere Personen zur Auswahl standen. Unter diesen Umständen war die Bestellung dieser Person für das OLG zum Notvorstand grob fehlerhaft.