Mitgliederversammlung & Beschlussvorlage
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Um Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen, ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung der anstehenden Themen vorzubereiten ist es nach § 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bei „der Einberufung bezeichnet“ wird. Wie genau dies zu geschehen hat, bleibt im Gesetz offen und richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Das Landesgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage regelmäßig nicht erforderlich ist.
Quelle LG Heidelberg, Urteil 22.02.2024 [Aktenzeichen 5 O 62/23].