Mitgliederversammlung & Anmeldepflicht

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Verlangt ein Verein eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung und schließt Mitglieder bei verspäteter Anmeldung aus, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig. Das entschied das Amtsgericht (AG) Spandau bei einem Verein, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Der Verein verlangte sowohl für die Online- wie für die Präsenzteilnahme eine Anmeldung und setzte Fristen. Ein Mitglied focht deswegen die Vorstandswahl an und gewann.

Nach Auffassung des AG wird den Mitgliedern so die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Rechte und Pflichten verwehrt. Auch wenn der Verein aus organisatorischen Gründen ein Interesse daran hat, die Teilnehmerzahl mit einem angemessenen Vorlauf zur Mitgliederversammlung zu erfahren, kann eine solche Anmeldefrist nur per Satzung und somit mit Wissen und Wollen der Mitglieder festgelegt werden. Anderenfalls sind die in der betreffenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam.

Quelle   AG Spandau, Urteil 27.06.2024 [Aktenzeichen 3 C 78/24].

Mitgliederversammlung: Bedingungen für virtuelle Teilnahme müssen bei Einladung klar sein

Gibt ein Verein bei der Mitgliederversammlung die Möglichkeit virtuell teilzunehmen, müssen die technischen und organisatorischen Bedingungen schon bei der Einladung klar sein. Das schrieb das AG Spandau einem Verein ins Stammbuch, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Für die virtuelle Teilnahme hatte er den Mitgliedern lediglich mitgeteilt, dass sie über das Abstimmungstool „POLYA“ erfolgen würde. Das hielt das AG für unzulässig.

Schon bei der Einladung müsse die konkrete Ausgestaltungsmöglichkeit der Online-Teilnahme klargestellt sein. Es reicht nicht, dass weitere Informationen erst später mitgeteilt werden, weil womöglich einzelne Mitglieder aufgrund von Unklarheiten von der Teilnahme absehen. Außerdem genügt ein bloßes Abstimmungstool nicht den Anforderungen an eine Teilnahme an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation nach § 32 Abs. 2 BGB. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich nicht nur auf ein Stimmrecht, sondern umfassen u. a. auch ein Teilnahme- und Rederecht.

PRAXISTIPP   Für die virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist in der Regel ein videobasiertes Konferenzsystem erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder die gleichen Beteiligungsmöglichkeiten haben. Ein bloßes Abstimmungstool kann zwar per Satzung für die Beschlussfassung ohne Versammlung vorgesehen werden. Es ersetzt aber nicht die Mitgliederversammlung.