MiLoG & Minijob 2026
Datum:
Die Mindestlohnkommission hat vorgeschlagen, den geltenden Mindestlohn von 12,82 € je Arbeitsstunde in zwei Stufen zum 01.01.2026 auf 13,90 € und zum 01.01.2027 auf 14,60 € anzuheben. Bei Umsetzung dieses Vorschlags würde die Minijobgrenze im Jahr 2026 auf 603 € und ab 2027 auf 633 € monatlich steigen. Wenn Sie aktuell einen „Minijobber“ 43 Stunden beschäftigen, konnte er bisher 551,26 € erhalten; an dieser Stundenzahl müssen Sie zum 01.01.2026 auch nichts ändern (43 Stunden x 13,90 € = 597,70 €).
Quelle Mindestlohnkommission, Fünfter Beschluss vom 27.06.2025.
Welche Gefahr besteht beim unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Entgelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen. Auslöser kann etwa eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sein. In diesem Fall können Sie dem Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres maximal das Doppelte von (ab dem 01.01.2026) 603 € zahlen. Den Jahreszeitraum ermitteln Sie jeweils rückwirkend für die letzten zwölf Monate. So wäre ein Verdienst von bis zu (14 x 603 €) 8.428 € möglich.
Hinweis Sie müssen jedoch den Grund für das „unvorhersehbare Überschreiten“ dokumentieren, damit dies bei einer späteren Überprüfung nachvollziehbar ist.