MiLoG 2025
Datum:
Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn
- stieg zum 01.01.2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde an und
- steigt in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.
Quelle Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilung 15.11.2023.
Beachten Sie die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025!
Planen Sie gerade das Haushaltsjahr 2025? Dann müssen Sie bei Gehaltszahlungen den Mindestlohn im Blick haben, der zum 01.01.2025 auf 12,82 € steigen wird. Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) aus. Die Verdienstgrenze für Minijobber wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird:
bis 31.12.2024 12,41 € x 130 : 3 = 538 € (gerundet)
ab 01.01.2025 12,82 € x 130 : 3 = 556 € (gerundet)
Hinweis Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen. Den Grund für das „unvorhersehbare Überschreiten“ müssen Sie dokumentieren, damit dies bei einer späteren Überprüfung nachvollziehbar ist.
Beispiel Ein Minijobber übernimmt eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. In diesem Fall können Sie ihm in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze zahlen. Den Jahreszeitraum ermitteln Sie jeweils rückwirkend für die letzten zwölf Monate. Damit wäre 2025 sogar ein Verdienst von bis zu 7.784 € (556 € x 14) möglich.