Liquidatoren & Vermögenslosigkeit

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Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei einem vermögenslosen Verein keine Liquidation nach den Vorschriften der §§ 47–53 BGB erfolgen muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe trifft hier Klarstellungen zum Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit und der Pflicht zum Gläubigeraufruf

Quelle   OLG Karlsruhe, Beschluss 04. 09. 2025 [Aktenzeichen 19 W 47/25 (Wx)].

Wann ist eine liquidationslose Löschung eines eingetragenen Vereins möglich?

Grundsätzlich gilt: Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Beendigung des Vereins nach der Liquidation zum Vereinsregister angemeldet werden. Nach § 50 Abs. 1 BGB ist die Auflösung des Vereins durch die Liquidatoren verbunden mit einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.

Teile von Rechtsprechung und Literatur vertreten die Auffassung, dass die Bekanntgabe der Auflösung und der Gläubigeraufruf im Falle der Vermögenslosigkeit nicht erforderlich ist, weil dadurch nur unnötige Kosten entstünden.

Nach Auffassung des OLG kann ein Verein im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und die Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung an. Hatte der Verein da noch Vermögen und wurde erst später vermögenslos, weil er daraus bestehende Verpflichtungen bedient hat, kann die Liquidation nicht entfallen.

In diesem Fall ist auch der Gläubigeraufruf nach § 50 BGB unverzichtbar. Er kann nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf, so das OLG, bezweckt nämlich gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind.

Ist bei Auflösung des Vereins noch Vermögen vorhanden, kann das Vereinsvermögen vorrangig für den Gläubigeraufruf und der sodann verbleibende Betrag für die Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden. Geht der Liquidator nicht so vor, nimmt er in Kauf, für einen späteren Gläubigeraufruf eigene Mittel einsetzen zu müssen, wenn er eine Löschung des Vereins erreichen will.