Länderinitiative & Entbürokratisierung

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Die Entwicklung des Vereinssteuerrechts ist häufig durch Länderinitiativen angetrieben worden. Nun hat Bayern als „Land des Ehrenamts“ konkrete Vorschläge unterbreitet.

Quelle Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung Nr. 205 v. 02.07.2024.

Bayern setzt sich für Entbürokratisierung des Vereinssteuerrechts ein

  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine unterliegen der Ertragsteuer, wenn ihre Einnahmen über 45.000 € und ihr Gewinn über 5.000 € liegen. Eine Anhebung auf 55.000 € und eine Flexibilisierung dieser Grenze in Form einer durchschnittlichen Dreijahresbetrachtung würde Vereine vor allem bei einmaligen Veranstaltungen entlasten. Somit könnten einmalige Schwankungen (z.B. durch ein größeres Fest) abgefedert werden.
  • Vereinsfeste sind ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Vereinslebens. Dabei sind derartige Veranstaltungen immer mit einem großen Aufwand verbunden, der nur mit vielen helfenden Händen bewältigt werden kann. Zuwendungen an die Helfer - meist in Form von Speisen und Getränken - sollen bis zu einer bestimmten Höhe pauschal als steuerlich unschädlich behandelt werden.
  • Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € auf 1.000 € und der Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € auf 3.500 € angehoben werden. Zusätzlich soll das unentgeltliche Engagement steuerlich begünstigt werden. Dies betrifft vor allem ehrenamtliche Helfer in kleineren Vereinen, deren Finanzausstattung solche Zahlungen oft nicht erlaubt. Hierfür soll eine Steuerermäßigung (z.B. 420 €) eingeführt werden, die die Einkommensteuer des unentgeltlich ehrenamtlich Tätigen mindert.
  • Die Umsatzgrenze für die Vereinfachungsregelung zum pauschalen Vorsteuerabzug soll von derzeit 45.000 € auf 55.000 € angehoben werden. Darüber hinaus sollte die Grenze flexibler ausgestaltet werden (Dreijahresbetrachtung). Eine einmalige Überschreitung der Grenze soll künftig nicht mehr zum Verlust der Vereinfachung im Folgejahr führen.