Künstlersozialkasse & Förderverein
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„Unternehmer“ i.S.d. Künstlersozialversicherungsgesetz können auch gemeinnützige Fördervereine sein.
Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig. Das Gleiche gilt bei Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen, wenn dabei Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die erteilten Aufträge unter einem bestimmten jährlichen Grenzbetrag bleiben. Aktuell liegt der bei 1.000 EUR.
Quelle LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2025 [Aktenzeichen L 22 BA 96/24].
Sind Fördervereine im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes abgabepflichtig?
„Unternehmer“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) können auch gemeinnützige Fördervereine sein. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall des gemeinnützigen Fördervereins eines naturkundlichen Museums entschieden, der laut Satzung die Öffentlichkeitsarbeit des Museums förderte. Hierzu gab der Verein eine Mitgliederzeitschrift heraus und warb mit gedruckten Flyern für Veranstaltungen, Führungen und Wettbewerbe. Hierfür und für Dienstleistungen rund um seinen Internetauftritt vergab der Verein Aufträge an externe Dienstleister.
Nach einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, der Förderverein sei abgabepflichtig nach dem KSVG, und setzte nachzufordernde Abgaben fest. Dagegen legte der Verein Widerspruch ein und trug vor, kein Unternehmer zu sein, sondern ein gemeinnütziger Verein. Außerdem nehme er nur gelegentlich künstlerische Werke in Anspruch.
Hinweis Eine nur gelegentliche Auftragserteilung liegt vor, wenn die Summe der gezahlten jährlichen Entgelte für einen oder mehrere Aufträge 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Grenze gilt ab 2026, im Jahr 2025 waren es noch 700 EUR und vorher (ab 2023) 450 EUR.
Das LSG hat jedoch bestätigt, dass auch gemeinnützige Fördervereine der Künstlersozialabgabe unterliegen können, wenn sie wiederkehrend Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben. Die Unternehmereigenschaft im Sinne des KSVG greift unabhängig von der Gemeinnützigkeit, sofern Öffentlichkeitsarbeit oder Imagepflege betrieben wird.