Künstlersozialkasse 2024

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Planen Sie schon den Etat für 2024? Dann müssen Sie bei einem Posten keine Veränderung einkalkulieren: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt ab dem 01.01.2024 weiterhin 5,0 %. Die Abgabepflicht besteht unabhängig von der Rechtsform des Auftraggebers und unabhängig davon, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt 2024 stabil

Der Begriff des Künstlers ist sehr weit gefasst. Die Abgabe wird zum Beispiel fällig, wenn Ihr Verein selbständige Grafiker für Festschriften oder Broschüren des Vereins, Texter oder Webdesigner für die Vereinshomepage oder Musiker für ein Vereinsfest beauftragt.

Hinweis   Die Künstlersozialabgabe wird bei der Beauftragung selbständiger Künstler oder Publizisten fällig - unabhängig davon, ob Sie diese als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z.B. als GbR) oder unter einer Firma (Einzelfirma) beauftragen. Wenn Sie dagegen zum Beispiel eine KG, OHG, GmbH oder eine AG mit künstlerischen Arbeiten beauftragen, fällt die Abgabe nicht da.

Beispiel   Ein Verein beauftragt einen Grafiker mit dem Entwurf eines neuen Vereinslogos. Dieser berechnet dem Verein dafür 1.400 € netto. Bei der Bemessungsgrundlage bleiben die Umsatzsteuer und die Reisekosten des Künstlers außer Betracht: 1.400 € x 5 % = 70 €, die abzuführen sind.