Kündigungsschutzklage & Brennmaterialspende

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Ein Osterfeuer ist eine schöne Tradition. Wenn auch Ihr Verein diese Tradition pflegt, sollten Sie jedoch im Auge behalten, was dabei verbrannt wird. Falls Sie Vereinsmitglieder darum bitten, Brennmaterial zu „spenden“, ist darauf zu achten, dass es erlaubt ist, dieses Material zu nutzen, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden. Solche Probleme bekam ein Vereinsmitglied, das drei Holzpaletten bei seinem Arbeitgeber mitgenommen hatte, um sie beim Osterfeuer seines Fußballvereins zu verbrennen. Ihm wurde daraufhin gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage und auch die Berufung hatten jedoch Erfolg.

Quelle   LAG Köln, Urteil 06.07.2023 [Aktenzeichen 6 Sa 94/23].

Vorsicht bei der Materialsammlung für das Osterfeuer!

Das Landesarbeitsgericht Köln hielt weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung für gerechtfertigt. Die Entfernung und Vernichtung der drei Paletten stelle zwar eine Verletzung der Interessen des Arbeitgebers dar, deren Wert sei aber eher als „gering“ zu bezeichnen.

Hinweis   Für die Qualifikation eines Pflichtverstoßes als wichtigen Grund „an sich“ ist es ohne Belang, welchen Wert die entfernten Sachen haben. Dieser Faktor ist im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen.

Hier fiel die Interessenabwägung zuungunsten des Arbeitgebers aus. Zum einen war der Wert der Paletten gering, zum anderen war der Kläger seit über zehn Jahren im Betrieb beanstandungslos tätig. Im Hinblick auf das „Ultima-Ratio-Prinzip“ des Arbeitsrechts hätte hier eine Abmahnung ausgereicht.