Kündigungsschutz & besondere Vertreter II
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Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Dabei kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.
Quelle BAG, Beschluss 11.07.2024 [Aktenzeichen 9 AZB 9/24].
Besonderer Vertreter eines Vereins kann Arbeitnehmer sein
Nach § 30 Satz 1 BGB kann in Vereinen durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die besonderen Vertreter sind wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. Sie gelten allerdings nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nicht als Arbeitnehmer, wenn die Satzung die Bestellung zweifelsfrei gestattet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Geschäftsführer eine arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG sei (Beschluss vom 11.07.2024, 9 AZB 9/24). Das sind Selbstständige, die als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer ganz fehlenden oder gering ausgeprägten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. Sie sind aber wirtschaftlich abhängig, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind.
Dafür sprach nach Auffassung des BAG insbesondere die Vollzeittätigkeit des Geschäftsführers. Außerdem war er aufgrund der vertraglichen Weisungsgebundenheit in der sozialen Typik einem Arbeitnehmer vergleichbar ist. Zudem war die Vertretungsvollmacht stark begrenzt.
Hinweis Die Arbeitnehmereigenschaft hat insbesondere Auswirkungen auf den Kündigungsschutz und andere Schutzrechte z.B. Mutterschutz.