Kündigung & Kirchenaustritt
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Darf ein kirchlicher Verein einem Mitarbeiter kündigen, weil er aus der Kirche ausgetreten ist? Mit dieser Frage befassen sich die Arbeitsgerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wichtige Vorgaben dazu gemacht, wann eine Kirchenmitgliedschaft überhaupt als arbeitsrechtliche Anforderung zulässig ist.
Quelle EuGH, Urteil 17.03.2026 [Aktenzeichen C-258/24].
Darf einem Mitarbeiter eines kirchlichen Vereins bei Kirchenaustritt gekündigt werden?
Im Urteilsfall ging es um einen katholischen Schwangerschaftsberatungsverein. Die Klägerin war dort seit 2006 beschäftigt und trat 2013 aus der Kirche aus. Daraufhin kündigte ihr der Verein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Kirchenaustritt mit arbeitsrechtlichen Folgen verknüpft werden darf.
Der EuGH stellte klar: Gegen eine verpflichtende Kirchenmitgliedschaft spricht, wenn vergleichbare Beschäftigte dieselbe Tätigkeit auch ohne Kirchenzugehörigkeit ausüben dürfen. Problematisch ist eine Kündigung zudem, wenn der Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich verhalten hat. Eine Anforderung wie die Kirchenzugehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Dafür muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mitgliedschaft und beruflicher Aufgabe bestehen. Generell ausgeschlossen ist eine solche Anforderung nach Auffassung des EuGH jedoch nicht.
Hinweis Anforderungen an die Kirchenzugehörigkeit müssen sorgfältig begründet werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Mitgliedschaft für die konkrete Stelle tatsächlich erforderlich ist. Das BAG muss nun weiter prüfen, ob die vom Verein verlangte Kirchenzugehörigkeit einem sachfremden Ziel diente und deshalb rechtlich unzulässig war.