Kündigung & Anrechnung anderweitiger Verdienst

Datum:

Trennt sich ein Verein von seinem Trainer, ist Streit manchmal vorprogrammiert - insbesondere, wenn es um Geld geht. Eine besondere Konstellation lag einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) zugrunde.

Quelle   LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 21.11.2024 [Aktenzeichen 5 SLa 99/24].

Anderweitiger Verdienst eines Trainers muss angerechnet werden

Eine Ex-Trainerin hatte einen Verein auf Zahlung nichtgeleisteter Vergütungen verklagt. Dem Anspruch der Trainerin hielt der Verein entgegen, sie sei schon für einen anderen Verein tätig gewesen. Die von diesem gezahlten Vergütung müsse sie sich anrechnen lassen. Der beklagte Verein hatte den Vertrag im Oktober 2022 gekündigt, die Vergütung aber noch bis November 2022 gezahlt. Ab November 2022 war die Trainerin für einen anderen Verein tätig und erhielt monatlich eine Pauschalvergütung von 250 €. Am 01.01.2023 schloss sie einen Vertrag mit einem weiteren Verein als Übungsleiterin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.01. und war auf den 30.04.2023 befristet. Die Anzahl der wöchentlichen Übungsstunden wurde auf vier, die monatliche Pauschalvergütung auf 200 € festgelegt.

Von dem beklagten Verein verlangte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht eine Zahlung von (7 x 450 € =) 3.150 €. Zugesprochen wurden ihr aber nur 850 € (450 € für Dezember 2022 und für Mai und Juni 2023 jeweils 200 €). Die Berufung der Klägerin vor dem LAG hatte keinen Erfolg. Die Trainerin muss sich die Zahlungen des anderen Vereins anrechnen lassen. Dieser anderweitige Verdienst wurde erst durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht.

Hinweis   Anzurechnen ist das, was ein Arbeitnehmer durch anderweitige Tätigkeit erworben hat. Der Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er bei normaler Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.