KSt & Betriebsaufspaltung zwischen Vereinen
Datum:
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte sich im Körperschaftsteuerrecht (KSt) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt wenn sowohl Besitz- als auch Betriebsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins tätig sind.
Quelle FG Hamburg Urteil 08.04.2025 [Aktenzeichen 5 K 103/24].
Was brauch es für eine Betriebsaufspaltung zwischen Vereinen?
Die Entscheidung ist in folgenden Leitsatz zusammengefasst
Wenn sowohl die potenzielle Betriebsgesellschaft als auch die potenzielle Besitzgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben werden, liegt eine für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nur vor, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der potenziellen Betriebsgesellschaft durchsetzen kann.
Dies erfordert, dass die potenzielle Besitzgesellschaft in der Mitgliederversammlung der potenziellen Betriebsgesellschaft über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst gar nicht Vereinsmitglied der potenziellen Betriebsgesellschaft ist.
Miteinander verflochtene Vereine können steuerfrei bleiben
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Berufsverband (Verein 1), Coachingräume an einen weiteren Verein (Verein 2) vermietet. Beide waren als eingetragene Vereine organisiert. Der Vorstand des Klägers war personenidentisch mit den Mitgliedern von Verein 2. Der Kläger erhielt für die Überlassung von Räumen und Sachmitteln Zahlungen von Verein 2. Das Finanzamt sah in der Überlassung der Räume - auch wegen der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung - eine sogenannte Betriebsaufspaltung: Die Einkünfte aus der Raumüberlassung und Personalgestellung seien als originär gewerbliche Einkünfte anzusehen und unterlägen der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Hinweis Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (personelle Verflechtung). Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann.
Das FG hat entschieden, dass zwischen zwei eingetragenen Vereinen keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn der vermietende Verein keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliederversammlung des mietenden Vereins hat. Würden sowohl der Besitz- als auch der Betriebsträger in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt, liege eine steuerlich relevante Betriebsaufspaltung nur dann vor, wenn der Besitzverein in der Mitgliederversammlung des Betriebsvereins mehr als die Hälfte der Stimmrechte innehabe und dadurch seinen Willen durchsetzen könne. Das sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Besitzverein selbst gar kein Mitglied beim Betriebsverein sei.