Kooperationen & Servicekörperschaften
Datum:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt:
Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt.
Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.
Quellen
BFH-Beschluss, 22.05.2025 [Aktenzeichen V R 22/23],
BFH-Pressemitteilung 046/25,17.07.2025.
Warum steht die Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand?
Unter einer Servicekörperschaft ist eine Gesellschaft zu verstehen, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringt.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf Servicekörperschaften der Charakter einer Beihilfe zukommt. Zudem soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.
Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund einer Ende 2020 neugeschaffenen Regelung kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden.
Beispiel Ein Krankenhaus lagert eine bisher im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus.
Nach der Neuregelung ist auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt.
Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern. Der konkrete Streitfall unterstreicht dies: Die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Sofern von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausgegangen würde, könnte die Klägerin ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen. Dagegen können Wettbewerber die gleichen Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen.
Die Neuregelung kann also zu Lasten anderer Anbieter als wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. In dem Verfahren wird vor allem zu klären sein, ob die zu Lasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen - etwa in Bezug auf die Mittelverwendung - der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue wettbewerbsverzerrende Beihilfe vorliegt, dürfte die neue Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.