Kooperationen & öffentlich-rechtliche Körperschaften
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Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 in die Abgabenordnung (AO) eingeführte § 57 Abs. 3 erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.
Quelle BFH, Urteil 20.11.2025 [Aktenzeichen V R 23/23].
§ 57 Abs. 3 AO: Warum sind Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften begünstigt?
Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs. 3 S. 1 AO verlange ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfülle. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören nicht dazu, auch wenn sie in ihrem hoheitlichen Bereich Tätigkeiten ausüben, die steuerbegünstigten Zwecken ähneln.
Das hat zur Folge, dass Einrichtungen, die Leistungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Städte und Gemeinden) erbringen (wie etwa Selbstversorgungseinrichtungen) nicht über § 57 Abs. 3 S. 1 AO als gemeinnützig anerkannt werden können. Zwar ist die Mittelweitergabe an öffentlich-rechtliche Einrichtungen begünstigt. Daraus ergibt sich aber kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. V R 23/23).
Wichtig Etwas anderes gilt nur für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind.