Kooperationen & doppeltes Satzungserfordernis

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Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerbegünstigung von Kooperationen bei beiden Kooperationspartnern eine entsprechende Satzungsregelung. Dem hat das Finanzgericht Hamburg jetzt widersprochen.

Quelle FG Hamburg, Urteil 26.09.2023 [Aktenzeichen 5 K 11/23].

Keine doppeltes Satzungserfordernis bei Kooperationen

Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Absatz 3 des § 57 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Eine Körperschaft kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

Das ermöglicht die Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften, die keine eigenständigen gemeinnützigen Zwecke verfolgen (z. B. mit Serviceleistungen wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen).

Die Finanzverwaltung verlangt dabei, dass alle Kooperationspartner die Kooperationstätigkeit als Art der Zweckverwirklichung in ihre Satzung aufnehmen (AEAO Ziffer 8 zu § 57 Abs. 3).

Dem widerspricht das FG Hamburg: Nur die leistungserbringende Körperschaft (Servicegesellschaft) muss die Kooperationstätigkeit in die Satzung aufnehmen. Bei der leistungsempfangenden Körperschaft ist keine entsprechende Satzungsänderung erforderlich (also kein sog. "doppeltes Satzungserfordernis").

Nach Auffassung des FG muss die Satzung der Servicegesellschaft

  • angeben, mit wem eine Kooperation erfolgen soll
  • und die Art und Weise der Kooperation hinreichend konkret benennen.

Das gilt aber nicht für die Satzung der leistungsempfangenden Einrichtung. Eine solche Anforderungen – so das FG – geht nicht aus dem Wortlaut der Gesetzesregelung hervor. Sie widerspräche auch der vom Gesetzgeber gewollten Flexibilisierung und Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. So wäre beispielsweise in dem Fall, dass mehrere Körperschaften für ein einzelnes Projekt eine gemeinsame Service-Körperschaft gründen und mit dieser kooperieren wollen, die Änderung aller Satzungen erforderlich.