Konkurrentenklage & Datenoffenbarung
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Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt. Für im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführte Leistungen ist die Umsatzsteuersatzermäßigung an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Vor diesem Hintergrund nimmt die Zahl der Konkurrentenklagen gegen steuerbegünstigte Organisationen zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen durch das Steuergeheimnis geschützte Daten offenbart werden müssen.
Quelle BFH, Beschluss 29.05.2024 [Aktenzeichen V S 15/22].
Welche Voraussetzungen für eine Akteneinsicht erfüllt sein müssen
Ein Anbieter von Wäschereidienstleistungen hatte versucht, in Steuerakten einer gemeinnützigen (und damit steuerbegünstigten) Organisation, die ebenfalls eine Wäscherei betreibt, Einsicht zu nehmen. So wollte er beweisen, dass die gemeinnützige Organisation zu Unrecht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt wurde. Streitig war dabei, in welchem Umfang das Finanzamt Akten vorzulegen hat.
Das Finanzamt berief sich auf die Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Wettbewerber beantragte daraufhin beim Finanzgericht, vom BFH feststellen zu lassen, dass die Weigerung des Finanzamts, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, rechtswidrig sei. Der BFH hat das Finanzamt zur Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten verpflichtet. Voraussetzung sei nur, dass dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werde.