Kita-Fortschreibungsrate & analoge Tarifanwendung

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Die Sozialbehörde Hamburg hat am 26.02.2025 einen Änderungsbeschluss der KiTa-Vertragskommission (VK) zur Bescheinigung für die analoge Tarifanwendung gemäß des VK-Beschlusses vom 18.12.2024 veröffentlicht. Demnach ist nun eine Selbsterklärung der Träger zur analogen Tarifanwendung anstelle einer Bescheinigung des Steuerberaters ausreichend.

Quelle             Sozialbehörde Hamburg, Beschluss zur Änderung des VK-Beschlusses vom 18.12.2024.

Selbsterklärung analoge Tarifanwendung

Nachdem die Sozialbehörde offenbar mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und die mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Dienstleister aus haftungsrechtlichen Gründen keine „Analog-Anwender-Bescheinigung“ für die Kita-Fortschreibungsrate ausstellen können, wurde ein Beschluss zur Änderung des VK-Beschlusses vom 18.12.2024 veröffentlicht.

Hiernach wurde die Selbsterklärung des Trägers auch auf die Trägergruppen 1 (Analoganwender TV-AVH) und 2 (Analoganwender sonstiger aufgeführter Tarifverträge) ausgeweitet. Nunmehr ist es also möglich, dass Sie bis zum 31.03.2025 selbst eine Erklärung abgeben, um die Voraussetzungen der Analoganwendung zu erfüllen.  

Wir empfehlen Ihnen, von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die entsprechende Prüfung sowie Erklärung (sofern die Voraussetzungen gem. Beschluss vom 18.12.2024 erfüllt sind) selbst abzugeben. Bei einer Prüfung sämtlicher Arbeitsverträge durch unsere Kanzlei würden unverhältnismäßige Kosten anfallen.