Kirchliches Selbstbestimmungsrecht & befristete Arbeitsverträge

Datum:

Beim Abschluss von Arbeitsverträgen möchte so mancher Verein aufgrund seiner finanziellen Situation auf Nummer sicher gehen. Eine Möglichkeit der Risikominimierung ist ein befristeter Vertrag. Diese Variante ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt.

Quelle   BAG, Urt. v. 07.02.2024 [Aktenzeichen 7 AZR 367/22].

Geistlicher darf befristet beschäftigt werden

Im Urteilsfall ging es um einen Verein, der den kirchlichen Dienst für Koreaner im Großraum München pflegt. Der Kläger ist der Gemeindepastor, der die Mitglieder satzungsgemäß geistlich und seelsorgerisch betreut. Der Verein hatte den Pastor befristet eingestellt, wobei die Befristung mehrfach verlängert wurde. Als sachlicher Grund für die Befristung war im Anstellungsvertrag „die Eigenart der Arbeitsleistung […] und damit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen“ angegeben. Nachdem der Verein den Vertrag nicht verlängern wollte, erhob der Pastor eine Entfristungsklage. Seiner Ansicht nach ist die Befristung seines letzten Anstellungsvertrags unwirksam, aus seiner Tätigkeit als Gemeindepastor folge kein Sachgrund für eine Befristung. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Das BAG hat entschieden, dass die Eigenart der Arbeitsleistung bei „verkündigungsnah“ tätigen Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen Befristungen rechtfertigen kann. Maßgeblich sei, ob die verfassungsrechtlich besonders geschützten Ziele den Abschluss befristeter Arbeitsverträge bedingten. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen räume diesen die Befugnis ein, frei darüber zu bestimmen, wie religiöse Ziele erreicht werden sollten. Laut BAG überwiegen die Interessen des Vereins an einem befristeten Anstellungsverhältnis. Zudem müsse bei einer Befristung keine Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfolgen, wenn bereits der Sachgrund selbst eine umfassende Interessenabwägung verlange.