KapESt & Rückwirkende Erstattung

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Eine gemeinnützige Stiftung hatte bereits vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit Kapitalerträge erzielt, für die, mangels Anerkennungsbescheid nach §60a AO, Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Das Finanzgericht Münster (FG) verwehrte die rückwirkende Erstattung der Kapitalertragsteuer, nachdem der Anerkennungsbescheid erstellt wurde.

Die Steuerlast sei eine endgültige Belastung, da zum Zeitpunkt des Zuflusses der Stiftung noch kein Anerkennungsbescheid vorlag. Auch die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme sah das FG als nicht gegeben an.

Quelle FG Münster, Urteil 18.12.2024 [Aktenzeichen 9 K 2015/21 kap].