KapESt & NV-Bescheinigungen

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Das BMF hat mit Schreiben vom 14.05.2025 Aktualisierungen zu NV – Bescheinigungen vorgenommen. Das Schreiben enthält unter anderem für steuerbegünstigte Körperschaften relevante Inhalte.

Quelle   BMF-Schreiben, 14.05.2025.

Überblick über die relevanten Regelungen

Nachfolgend sollen die für gemeinnützige Körperschaften relevanten Punkte betrachtet werden.   (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Az. IV C 1 ‒ S 2252/00075/016/070, Abruf-Nr. 249287):

  • Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug ist grundsätzlich die Vorlage einer NV – Bescheinigung gemäß Vordruck NV 2 B zwingend. Wird dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV – Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids überlassen, ist dies nicht zu beanstanden. Wichtig hierbei ist, dass die Freistellung für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt wurde.
  • Liegt ein Freistellungsbescheid nicht vor (zum Beispiel bei Neugründung) ist die Vorlage des Bescheids gemäß § 60a AO zulässig. In diesem Fall und bei Vorlage einer NV – Bescheinigung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge in Höhe von maximal 20.000 € begrenzt.
  • Für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist gemäß § 44a Abs. 4, 7 EStG Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Dies ist bei gemeinnützigen Körperschaften der Fall, sofern die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Abs. 2 AO).
  • Wichtig: Fallen die Erträge in einem für die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, ist die Vorlage des Freistellungsbescheids unzulässig.
  • Sofern steuerbegünstigte Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten werden, sind sie jährlich zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. In diesem Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheids zu bescheinigen. Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Die steuerbegünstigte Organisation als Gläubiger der Kapitalerträge ist dazu verpflichtet, dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigem Bereich angefallen sind.