JStG 2025 - Zeitnahe Mittelverwendung
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Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.
Das JStG 2025 beinhaltet die Erhöhung der Pflichtgrenzen der zeitnahen Mittelverwendung.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.
Anhebung der Pflichtgrenze
Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO haben steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Dies galt schon bisher nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 €. Diese Grenze wurde auf 100.000 € erhöht.
Hinweis Steuerbegünstigte Körperschaften, die zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet sind, müssen ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren verwenden. Ausnahmeregelungen zu diesem Gebot lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass ein Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführt werden können.