JStG 2025 - Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.
Das JStG 2025 erhöht die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.
Die neue Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement.
Dazu wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € pro Jahr erhöht.
Hinweis Beachten Sie, dass Zahlungen an den Vorstand immer in der Satzung vorgesehen sein müssen!
Klarstellung Tätigkeits-Zweckbindung
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2024 stellt der Gesetzgeber einheitlich für
- juristischen Person des öffentlichen Rechts, als auch für
- Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen
klar, dass die Ehrenamts- & Übungsleiterpauschale nur dann gewährt werden soll, wenn diese Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) dient.
Haftungsprivilegierung
Zivilrechtlich erfolgte eine Erweiterung der Haftungsprivilegierung für Organmitglieder.
Der § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG lautet in seiner Neufassung:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Jahr.
Der § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG lautet in seiner Neufassung:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt
960 Euro im Jahr.