JStG 2025 - Steueränderungsgesetz

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Kurz vor Jahresschluss hat das Steueränderungsgesetz 2025 alle parlamentarischen Hürden genommen. Es enthält u. a. auch die umfassendsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was sich zum 01.01.2026 geändert hat.

Quelle   BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025.

Steueränderungsgesetz: Was hat sich zum 01.01.2026 im gemeinnützigen Bereich geändert?

Die Änderungen in der Kompakt-Übersicht

Für den schnellen Überblick präsentieren wir die Änderungen zunächst in Stichworten:

  • Anhebung der Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
  • Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG),
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG),
  • Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.300 Euro,
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
  • Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO),
  • Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 Euro,
  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen.

Den vollständigen Artikel können Sie in den Downloads lesen. Hier werden die einzelnen Neuerungen genauer vorgestellt und erklärt.